Steuerstrafrecht

Das Steuerstrafrecht ist das Rechtsgebiet, in dem der "Fachanwalt für Steuerrecht" eine unabdingbare Voraussetzung für die Interessenwahrnehmung im Strafrecht ist. Die Kombination des originären Anwaltswissens im Strafrecht und im Strafprozessrecht mit dem hochspezialisierten Wissen im Steuerrecht ist nicht substituierbar durch andere Kenntnisse. Vertieft werden kann dieses Wissen durch ergänzende Ausbildungen und durch jahrelange Erfahrung. Dieses bieten wir unseren Mandanten.

 

 

Strafbefreiende Selbstanzeige

Die strafbefreiende Selbstanzeige ist ein wichtiger Teil der Beratung bei den Steuerdelikten. Diese ist in sich kompliziert und wird durch die weitere politische Diskussion in der Praxis nicht vereinfacht. Die strafbefreiende Selbstanzeige in der ersten und der zweiten Stufe zu beherrschen, ist nicht selbstverständlich. Die Anforderung, vollständig reinen Tisch zu machen, ist schon wegen der verschiedenen Verjährungsregelungen im steuerlichen und strafrechtlichen Bereich sehr komplex. Kommen dann noch erbschaftsteuerliche Elemente hinzu, so ist diese Angelegenheit nicht von jedem Berater unverzüglich umzusetzen. Wir führen für unsere Mandanten die  strafbefreienden Selbstanzeige mit einer Reaktionszeit von wenigen Stundendurch.  Sofern der Mandant im Anschluss die nicht entrichtete Steuer  einschließlich der Zinsen fristgemäß nachzahlt, kann er sich der strafrechtlichen Sorgen schnell entledigen.

 

Gerne stehen wir mit mehr Informationen, auch im Netz, zur Verfügung. Schneller ist jedoch ein Anruf bei einem unserer Rechtsanwälte.

 

Beratung bei Steuerdelikten

Steuerliche Delikte sind oftmals Teil der Vorwürfe, die den wirtschaftlich aktiven Unternehmern gemacht werden. Zum Teil sind es keine vorwerfbaren Tathandlungen, die hier zu betreuen sind,  strafrechtliche Vorwürfe entstehen manchmal auch durch verschiedene Rechtsauffassungen bei der Anwendung von Steuergesetzen. Die Finanzverwaltung muss einem internen BMF-Schreiben folgen, während der Geschäftsleiter überzeugt ist, derartige Schreiben könnten keine Strafbarkeit begründen. Zum Teil sind es lediglich fahrlässige Handlungen, die als Vorsatztat verfolgt werden. In weiteren Bereichen sind es zwar Steuerstraftaten, aber der Unternehmer hat längst geglaubt, er habe diese nachhaltig rückgängig gemacht. Daneben gibt es die echten Steuerstraftaten, die ihrerseits eine ernst gemeinte Verteidigung erfordern, denn oftmals ist es nicht auszuschließen, dass die Strafverfolgungsbehörden über das Ziel hinaus schießen. Die Beratung in diesen Delikten ist komplex, denn neben dem Recht sich selbst nicht zu belasten steht oft die Verpflichtung der richtigen steuerlichen Erklärung. Diese Janusköpfigkeit des Steuerdeliktes erfordert im Regelfall den Fachanwalt für Steuerrecht.

 

Beratung bei Wirtschaftsdelikten

In den Bereich der Wirtschaftsdelikte werden die steuerlichen Verfahren mit einbezogen. Gleichermaßen finden sich hier Vorwürfe des Missbrauchs von Beihilferegelungen oder Subventionserschleichungen. Wirtschaftliche Verschiebungen im Konzern, nicht zuletzt auch durch Cash-Pooling-Abreden, begründen einen Teil der Vorwürfe.

Diese Vorwürfe haben oftmals einen Aspekt, der in der bilanziellen Betrachtung seinen Ursprung hat. Das Nebeneinander dieser sogenannten Wirtschaftsdelikte und der Steuerdelikte ist besonders gut aufgehoben bei den Fachanwälten für Steuerrecht.

 

Beratung bei Insolvenzdelikten

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens wurzeln die strafrechtlichen Vorwürfen oft in Verhaltensweisen, die auf den Vorwurf der Nichtzahlung von Lohnsteuer oder der Nichtzahlung von sozialversicherungsrechtlichen Beiträge oder auch auf unrichtige Bilanzen zurückzuführen sind.  Die Abgrenzung der verschiedenen steuerlichen Zahlungen - sei es in der Zeit vor der Krise, während der Krise oder nach der angemeldeten Insolvenz - ist oft schwierig und streitanfällig.

Die Behandlung von steuerlichen Aspekten im Rahmen der Restschuldbefreiung ist ein weiteres Thema.

 

Interessenvertretung gegenüber Steuer-/Zollfahndung und Staatsanwaltschaft

Neben dem abstrakten Wissen über das Steuerrecht ist das praktische Wissen in den formalen Verfahrensordnungen Gegenstand unserer Arbeit. Die Abgabenordnung und die Finanzgerichtsordnung sowie das gesamte formelle Steuerrecht müssen ebenso beherrscht werden, wie die Strafprozessordnung oder die europäischen Richtlinien bei den Verbrauchsteuern oder der Einfuhrumsatzsteuer.

Im Bereich des Steuer- und Zollrechts ermittelt nicht die „normale“ Polizei, sondern die Steuer- oder Zollfahndung. Handelt es sich um Vorwürfe von erheblichem Ausmaß, schaltet sich oft auch noch die Schwerpunkt-Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte ein. Die Beamten der Steuer- und Zollfahndung beschäftigen sich ausschließlich mit Delikten aus diesen Bereichen, sie verfügen daher zumeist über einen sehr großen (steuerlichen) Wissensvorsprung gegenüber dem Beschuldigten. Ferner führt die Erfahrung im Umgang mit Steuerhinterziehern bei den Beamten oft dazu, dass diese nur schwer von einer einmal gefassten Meinung („Hier liegt eine Steuerhinterziehung vor!“) abzubringen sind.

Um diese schlechte Ausgangssituation aufzubrechen, bedarf es eines Interessenvertreters, der den Beamten hinsichtlich steuerrechtlicher und strafprozessualer Kenntnisse und Erfahrung „auf Augenhöhe“ begegnen kann. Unsere Rechtsanwälte können aufgrund ihrer Ausbildung zu Fachanwälten für Steuerrecht und aufgrund ihrer praktischen Erfahrung aus über hundert steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren diese Aufgabe bewältigen. Nach der Aufarbeitung des streitigen Sachverhalts entwickeln wir zusammen mit dem Mandanten eine Verteidigungsstrategie, welche wir dann in unseren Verhandlungen mit der Steuerfahndung oder der Staatsanwaltschaft vertreten.

Ziel der strafrechtlichen Verteidigung ist immer die möglichst schnelle Beendigung des Ermittlungsverfahrens mit der geringsten Folgewirkung für den Mandanten. Im besten Fall wird eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen erwiesener Unschuld erreicht. In vielen Fällen kann aber auch eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Zahlung einer („geringen“) Geldauflage erreicht werden.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die steuerliche Seite des Verfahrens nicht aus den Augen verloren wird. Eine Einigung mit der Steuerfahndung hinsichtlich einer bestimmten Beendigung des Ermittlungsverfahrens sollte auch immer von einer Einigung mit den betroffenen Finanzämtern hinsichtlich der steuerlichen Seite des Verfahrens begleitet werden.

 

Soforthilfe bei Durchsuchung, Beschlagnahme und Festnahme

Die vorgenannten Gesichtspunkte können den Mandanten alle mit einem Mal treffen. Wir bieten für diesen Mandanten die gesamte Palette der Verteidigungsmöglichkeit ad hoc aus einer Hand an. Wir reagieren auf die überfallartigen Hausbesuche in der Frühe. Vorher abgesprochene Fallübernahmen vereinfachen die Angelegenheit, ad hoc übernehmen wir die Mandate auch als Anruf über unsere Mobiltelefone.

 

Schwerpunktberatung „Internationales Steuerstrafrecht“

Gerade bei grenzüberschreitenden Aktivitäten besteht unglaublich viel Misstrauen bei der Finanzverwaltung. Strafverfahren werden schnell auf beiden Seiten der Grenze eröffnet. Die Gefahr der doppelten Verurteilung, aber auch der doppelten Strafverfolgung ist gegeben. Das eine Land stellt beispielsweise fest, dass lediglich eine Steuerordnungswidrigkeit vorliegt, das andere Land sieht eine handfeste Straftat. Das Steuersubstrat steht jedoch dem Land mit der Steuerordnungswidrigkeit zu. In diesem Land könnte eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden, in dem anderen Land muss die Überzeugung erkämpft werden, dass es weder am Steuersubstrat noch an der Strafverfolgung weiter ermitteln darf. In der Praxis ergeben sich gerade auch wegen der komplexen Anlageprodukte tiefgreifende Probleme. Drittlandsbezüge vereinfachen diesen Themenbereich nicht immer.

Die koordinierte Verteidigung bedarf eines gut geführten Teams von Steuerstrafverteidiger in den verschiedenen Ländern.

 

Verteidigung vor Strafrichter, Schöffengericht und Strafkammer

Wir treten auch vor Gericht an. Hauptziel der Verteidigung ist (auch) immer, eine öffentliche Verhandlung vor einem Strafgericht zu verhindern und eine anderweitige Beendigung des Strafverfahrens zu erreichen. In wenigen Fällen ist dies jedoch nicht möglich oder es wird sogar von den Mandanten nicht gewünscht, weil diese den bereits (durch öffentlichkeitswirksame Ermittlungsmaßnahmen) eingetretenen Reputationsschaden durch einen Freispruch in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung ausgleichen wollen.

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

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