Präzedenzfall: Bundesverfassungsgericht contra EU-Haftbefehl

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat ein bedeutendes Urteil zum Verhältnis von deutschem Verfassungsrecht zu EU-Recht gefällt. Das Bundesverfassungsgericht bestätigt in dem Urteil, dass EU-Recht in der Normhierachie im Grundsatz über dem deutschen Verfassungsrecht steht und daher Rechtsakte der EU nicht am Maßstab des Grundgesetzes überprüft bzw. für ungültig erklärt werden können. Allerdings bekräftigt das BVerfG in seinem Urteil auch seine Auffassung, dass die Verfassung der Bundesrepublik Soveränitäts(Kern)Bereich aufweisen, welche nicht auf die EU übertragen werden könnten und die damit in der Normhierachie neben bzw. über dem EU-Recht stehen. Dies gilt insbesondere für den in Artikel 1 GG niedergelegten Schutz der Menschenwürde und seine Ausprägungen in den verschiedenen Rechtsmaterien. Im Strafrecht sei z.B. der Grundsatz, dass niemand ohne bestraft werden darf, dessen Schuld nicht in einem rechtstaatlichen Verfahren geprüft und festgestellt worden ist. Kernbestandteil eines rechtstaatlichen (Straf)Verfahrens ist es, dass der Beschuldigte sich persönlich vor dem rechtsprechenden Gericht verteidigen kann. Verfahren/Urteile in Abwesenheit eines Beschuldigten sind daher nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig. In dem vorliegenden Fall verwarf daher das BVerfG eine italienischen EU-Auslieferungshaftbefehl gegen einen in Deutschland ansässigen US-Staatsangehörigen, da der Haftbefehl auf einem italienischen Urteil beruhte, welches in Abwesenheit des Beschuldigten ergangen war. Hauptgrund für die negative Entscheidung des BVerfG war der Umstand, dass die italienischen Gerichte/Behörde nicht hinreichend deutlichen machen konnten, dass dem US-Bürger nach seiner Auslieferung von Deutschland nach Italien die Möglichkeit eines umfassenden Berufungsverfahrens eröffnet war.

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