Schätzung bei Kapitalvermögen im Ausland

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich eine Entscheidung (VIII R 51/14) zu der Frage der Zurechnung von Kapitaleinkünften aus ausländischen Depots veröffentlicht. Die Entscheidung erging zu Gunsten des Steuerpflichtigen. In dem Verfahren war strittig, ob die Finanzverwaltung einem Steuerpflichtigen Kapitalerträge aus ausländischem Vermögen zuschätzen darf, obwohl dieser das entsprechende Wertpapierdepot im Ausland bereits vor vielen Jahren vollständig aufgelöst hat und der weitere Verbleib des Vermögens nicht mehr aufgeklärt werden kann. Das Finanzamt vertrat den Standpunkt, dass der Steuerpflichtige den Nachweis zu führen habe, was mit dem damaligen Vermögen nach Auflösung des Depots geschehen sei. Sollte er hierzu nicht in der Lage sein, so gehe dies zu Lasten des Steuerpflichtigen. Der BFH ist dieser Ansicht des Finanzamtes nicht gefolgt und hat das Verfahren an das Finanzgericht zur Vornahme weiterer Ermittlungen zurückverwiesen: "Allein der Umstand, in der Vergangenheit über ein ausländisches Wertpapierdepot verfügt zu haben, reicht im Fall der Auflösung dieses Depots auch unter Berücksichtigung eines verminderten Beweismaßes wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht aus, dem Steuerpflichtigen den entsprechenden Kapitalstamm in den Folgejahren unverändert als Grundlage der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen."

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