EuGH: Vorsteuerabzug und Adressangaben bei Rechnungen

Der Europäische Gerichtshof hat am 15.11.2017 in der Rechtssache C-374/16 und C-375/16 über eine Streitfrage betreffend die Rechnungsangaben bei Vorsteuerabzug entschieden. Er hat hierbei gegen die Rechtsansicht der deutschen Finanzverwaltung und des Bundesfinanzhofs entschieden. Nach Ansicht der letzteren muss ein Rechnungsaussteller in der Rechnung die Adresse angeben, an welcher er seine wirtschaftliche Tätigkeit tatsächlich ausübt - reine "Briefkastenanschriften" würden diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Der EuGH hat nunmehr geurteilt, dass als Rechnungsanschrift die Angabe des statuarischen Sitzes oder eines "Briefkastens" sehr wohl ausreichend sein kann. Es ist jedenfalls nicht zwingend erforderlich, dass die Rechnungsanschrift den Ort der Ausübung der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ausweist. Da die Entscheidung des EuGH von einer 5-Kammer des Gerichts und nach Anhörung des Generalanwalts ergangen ist, dürfte die Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinausweisen und als Grundsatzentscheidung anzuwenden sein.

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