FG Köln: Informationsaustausch mit Schweden über Bewertung von Marken/Lizenzen zulässig

Über Bundeszentralamt für Steuern in Bonn läuft verwaltungstechnisch der gesammte deutsche Auskunftsverkehr mit ausländischen Finanzbehörden. Sämtliche Rechtsstreitigkeiten bezüglich dieser Thematik landen daher vor dem örtlich zuständigen Finanzgericht Köln. Kürzlich hatte das FG Köln darüber zu entscheiden, ob die deutsche Finanzverwaltung sich mit den schwedischen Finanzbehörden über die Bewertung von Markenrechten austauschen darf (2 V 1055/17). Ein deutscher Steuerpflichtiger hatte Markenrechte "erworben" in dem der ursprüngliche (schwedische) Markenrechtsinhaber auf den Steuerpflichtigen verschmolzen wurde. Die deutsche Finanzverwaltung erlangt im Rahmen einer Bp. Kenntnis davon, dass die Marken beim vormaligen (schwedischen) Markenrechtsinhaber im Vergleich zur jetztigen (deutschen) Bilanzierung um mehrer Millionen Euro höher bewertet worden waren. Die Bp. beabsichtigte, diese Frage im Austausch mit den schwedischen Finanzbehörden aufzuklären - der deutsche Steuerpflichtige widersprach diesem Vorhaben und beantragte beim FG Köln die "Unterlassung" dieses Vorhabens. Der Antragsteller argumentierte, dass die (schwedische) Bewertung der Markenrechte für die deutsche Besteuerung unerheblich sei und auf der anderen Seite in Schweden für die betreffenden Jahre bereits bestandskräftige Steuerbescheide vorläge. Das FG Köln hat den Antrag zurückgewiesen und dem Finanzamt/Bp. recht gegeben: Nach dem deutschen EU-Amtshilfegesetz, welches die EU-AmtshilfeRichtlinie 2011/16/EU vom 11.3.2011 umsetzt, ist ein Informationsaustausch zulässig, wenn für die Auskunft für die Besteuerung in Deutschland „erforderlich“ oder „voraussichtlich erheblich“ ist. Nach Ansicht des FG Köln ist dies so zu verstehen, dass die Informationen "vernünftigerweise für bedeutsam gehalten werden können". Hierunter seien nicht nur direkte steuerliche Auswirkungen zu verstehen, sondern auch die Frage, ob den Angaben des Steuerpflichtigen im Allgemeinen geglaubt werden kann. An Letzterem könnte es fehlen, wenn der Steuerpflichtige (bzw. der auf ihn verschmolzene Rechtsvorgänger) in unterschiedlichen Ländern unterschiedliche Wertansätze angebe.

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