Internationales Steuerrecht

 

Beratung inländischer Unternehmen im Ausland/Outbound

Die Beratung im internationalen Steuerrecht setzt sich für eine Rechtsanwaltskanzlei aus immer wiederkehrenden besonderen Fallkonstellationen zusammen.

Der erfolgreiche deutsche Unternehmer engagiert sich wirtschaftlich im Ausland. Bei seinen Aktivitäten wird er innerdeutsch von seinem Steuerberater unterstützt; im Ausland arbeitet er mit einem Kontierungsbüro zusammen. Eine strukturierte Planung, wo das Auslandsengagement in seinem Konzern aufzuhängen ist, wird von keiner Seite der Beratung geboten.

Eine Planung, ob er sich im Ausland im nichtsteuerbaren Bereich bewegt oder ob er Einnahmen erzeugt, die einer doppelten Besteuerung unterliegen, fehlt manchmal. Wir helfen bei der Aufdeckung solcher Fehler. Wenn wir frühzeitig invoviert werden  unterstützen wir den steuerlichen Berater schon in der Planungsphase.

Die Mitarbeiterentsendung ist für viele Unternehmen oftmals der erste Schritt. Die Entscheidung zwischen einer Betriebsstätte oder einer Tochtergesellschaft sollte vor deren Implementierung getroffen sein.

 

Doppelbesteuerungsabkommen, Außensteuergesetz

Die Zielrichtung der deutschen Finanzverwaltung ist nicht darauf angelegt, dem Unternehmer vereinfachte steuerliche Regelungen und eine Vermeidung der doppelten Besteuerung zu garantieren. Nach Auslegung der Finanzverwaltung sollen auf alle Fälle wirtschaftliche Aktivitäten einer Besteuerung zumindest einmal in Deutschland unterworfen werden, davon soll nur abgewichen werden, wenn nachgewiesen worden ist, dass im Ausland bereits eine anderweitige Besteuerung gesichert ist.

Derartige Verhaltensweisen finden sich in den Gesetzen, die die laufende Besteuerung sicherstellen sollen; derartige gesetzmäßige Treaty overrides gehören jedoch vor das Bundesverfassungsgericht. Wir helfen, solche Überbesteuerung planmäßig zu vermeiden und diese Standpunkte in Betriebsprüfungen und finanzgerichtlichen Verfahren erfolgreich zu vertreten.

 

Europäisches Steuerrecht/Verfahren vor dem EuGH

Internationales Steuerrecht erfasst auch einen Teil, der als europäisches Steuerrecht bezeichnet wird. Es handelt sich im Wesentlichen um die Anwendung der europäischen Richtlinien, umgesetzt in nationales Steuerrecht, und die Auslegung dieser Rechtssätze. Weiterhin geht es um nationales Steuerrecht, welches möglicherweise gegen die europäischen Grundfreiheiten streitet. Wir helfen, beschneidende Aspekte aus diesen Regelungen sowohl in der Betriebsprüfung als auch im finanzgerichtlichen Verfahren erfolgreich abzuwenden.

 

Besteuerung ausländischer Unternehmen im Inland/Inbound

Im Inbound-Fall unterstützen wir den ausländischen Investor bei der Betreuung seines innerdeutschen Engagements. Der beschränkt Steuerpflichtige ist mit seinen inländischen Einkünften in Deutschland steuerpflichtig. Auch hier gilt es zu planen, welche Betriebsausgaben gegengerechnet werden können. Kosten der ausländischen Holding, Reisekosten des Gesellschafters und andere sind nicht immer absetzbar.

 

Internationales Erbschaftsteuerrecht

Unternehmerische Vermögen weisen oft internationale Aspekte auf. Gelder sind zum Zwecke der Risikoverteilung auf verschiedene Bankhäuser und verschiedene Länder verteilt. Grundstücke bestehen an lukrativen Industriestandorten und werthaltigen Ferienorten.

Das Unternehmen unterhält Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten im Ausland. Manchmal studiert der Erbe im Zeitpunkt des Erbfalles im Ausland. Auch diese Beratungssituation gestalten wir für Sie. Die Beschäftigung mit ausländischen erbrechtlichen Statuten und ausländischen erbschaftsteuerrechtlichen Gestaltungen gehört zu unserem Beratungsprofil.

 

Internationales Steuerstrafrecht

Gerade bei grenzüberschreitenden Aktivitäten besteht unglaublich viel Misstrauen bei der Finanzverwaltung. Strafverfahren werden schnell auf beiden Seiten der Grenze eröffnet. Die Gefahr der doppelten Verurteilung, aber auch der doppelten Strafverfolgung ist gegeben. Das eine Land stellt beispielsweise fest, dass lediglich eine Steuerordnungswidrigkeit vorliegt, das andere Land sieht eine handfeste Straftat. Das Steuersubstrat steht jedoch dem Land mit der Steuerordnungswidrigkeit zu.

In diesem Land könnte eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden, in dem anderen Land muss die Überzeugung erkämpft werden, dass es weder am Steuersubstrat noch an der Strafverfolgung weiter ermitteln darf. In der Praxis ergeben sich gerade auch wegen der komplexen Anlageprodukte tiefgreifende Probleme. Drittlandsbezüge vereinfachen diesen Themenbereich nicht immer.

Die koordinierte Verteidigung bedarf eines gut geführten Teams von Steuerstrafverteidigern in den verschiedenen Ländern.

 

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

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