Kassenprüfung durch FA ohne vorherige Ankündigung ab 01.01.2018

Ab dem 01.01.2018 ist das Finanzamt zur sogenannten Kassen-Nachschau berechtigt, § 146b AO. Die Kassen-Nachschau darf ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung durchgeführt werden. Die Finanzbeamten dürfen zu diesem Zweck die Geschäftsgrundstücke und -räume des Steuerpflichtigen betreten. Zweck der Kassen-Nachschau ist die Prüfung, ob der Steuerpflichtige seinen Aufzeichnungen und die Buchungen von Kasseneinnahmen/-ausgaben ordnungsgemäß führt. Damit einher geht die Verpflichtung des Geschäftsmanns, dem Prüfer auf Verlangen die entsprechende Aufzeichnungen/Bücher (soweit vorhanden in elektronischer Form) zur Prüfung vorzulegen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass jeder Geschäftsmann bereits seit dem 01.01.2017 gesetzlich verpflichtet ist, jeden Geschäftsvorfall EINZELN aufzuzeichnen (§ 146 Absatz 1 Satz 1 AO in der Fassung vom 22.12.2016). Diese Verpflichtung besteht nicht, "bei Verkauf von WAREN an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung"(§ 146 Absatz 1 Satz 2 AO,z.B. Kiosk etc.). Unternehmer, welches Dienstleistungen erbringen (z.B. Frisöre) fallen also nicht unter diese Ausnahmevorschrift. Schon bisher stellten Fehler oder Unregelmäßigkeit bei der Kassenführung ein "Einfallstor" für die Betriebsprüfung zur Verwerfung der Buchführung dar. Mit der Kassen-Nachschau, welche keiner Ankündigung bedarf, hat das Finanzamt einen weiteren Hebel zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten.

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