VG Aachen: Steuerhinterziehung führt nicht zwingend zum Verlust der Approbation

Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass ein wegen Steuerhinterziehung verurteilter Apotheker nicht auch noch seine Approbation (Zulassung als Apotheker) verliert. Der Apotheker war wegen jahrelanger Steuerhinterziehung in Höhe von EUR 230.000,-- zu 10 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Der Apotheker hat für sein Warenwirtschaftssystem über Jahre eine Manipulationssoftware benutzt und falsche Steuererklärungen abgegeben. Erst nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gab er die Verstöße zu, half bei der Aufklärung und zahlte die hinterzogenen Steuern nach. Bereits Mitte 2018 bestätigte das VG Aachen den Widerruf der ApothekenBETRIEBSerlaubnis mit der Folge, dass der Apotheker keine Apotheke mehr betreiben darf, sondern "nur" noch als angestellter Apotheker arbeiten darf. Den Widerruf der Approbation hielt das VG Aachen aber für eine zu schwerwiegende Sanktion gegen den Apotheker, der bereits erfolgte Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis sei ausreichend. Zu Gunsten des Apothekers würdigte das VG Aachen, dass durch die Manipulationshandlungen weder Kunden/Patienten noch Krankenkassen direkt geschädigt worden seien. Auch die Schadenswiedergutmachung wurde letztlich zu Gunsten des Apothekers gewürdigt.

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