BGH: Rechtsprechungsänderung bei § 266a StGB!?

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich in einem Urteil eine Änderung seiner Rechtsprechung betreffend § 266a StGB (Hinterziehung von Sozialabgaben) in Aussicht gestellt. Die Änderung könnte insbesondere Entleihern von (Zeit)Arbeitnehmern oder die Beschäftigung von (scheinselbständigen) Subunternehmern betreffen. Nach dem bisherigen Verständnis des BGH war es für eine Strafbarkeit nach § 266a StGB ausreichend, wenn der „Arbeitgeber“ die Tatsachen kannte, die ihn bei korrekter rechtlicher Würdigung zum Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne machten – ob er seine Arbeitgeberstellung aber tatsächlich erkannt oder für möglich gehalten hat, war unerheblich. Nunmehr erwägt der BGH, dass für die Erfüllung des (subjektiven) Tatbestandes des § 266a StGB auch erforderlich ist, dass der „Arbeitgeber“ seine Arbeitgeberstellung erkennt, er die bekannten Tatsachen also juristische korrekt bewertet. Unterliegt der „Arbeitgeber“ diesbezüglich eines Irrtums, so soll dieser Irrtum nunmehr vorsatzausschließend (sogenannter Tatbestandsirrtum) sein. Dann käme theoretisch nur noch eine Bestrafung wegen Fahrlässigkeit in Betracht, § 266a StGB kennt jedoch keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit.

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