BVerfG: Vollstreckung ausländischer Steuerschulden in Deutschland

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 23. Mai 2019, 1 BvR 1724/18, einen Antrag eines deutschen Steuerpflichtigen auf Vollstreckungsschutz gegen Steuerforderungen aus Griechenland "zurückgewiesen". Der Steuerpflichtige war Geschäftsführer einer in Griechenland tätigen Gesellschaft. Nach einer Betriebsprüfung stellten die griechischen Behörden im Jahr 2008 Steuernachforderung in Höhe von insgesamt ca. 35 Millionen(!) Euro. Gegen den deutschen Steuerpflichtigen beantragten die griechischen Behörden beim Finanzamt Euskirchen die Durchführung von Pfändungsmaßnahmen. Sämtliche von dem deutschen Steuerpflichtigen hiergegen eingelegte Anträge auf Eilrechtsschutz (beim FG Köln) scheiterten jedoch - in letzter Instanz nunmehr vor dem BVerfG. Das BVerfG wies verschiedene Argumente des Antragstellers zurück, insbesondere sei es nicht zwingend erforderlich, dass dem Antragsteller selbst ein Haftungsbescheid zugestellt werde. Dies sei im deutschen Abgabenrecht zwar vorgeschrieben, nicht jedoch im griechischen Steuerrecht. Da der Antragsteller zudem Kenntnis von einem Steuerstrafverfahren und (über Umwegen) auch Kenntnis von dem Ausgangssteuerbescheid gehabt habe, hat/hätte er die Möglichkeit in Griechenland gegen die Steuerforderungen gerichtlich vorzugehen. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass das griechische Rechtssystem derart "ungenügend" sei, dass der Antragsteller in Griechland rein faktisch ohne Rechtsschutz sei.

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