BGH ändert Rechtsprechung zu Tatmehrheit bei Steuerhinterziehung

Mit Urteil vom 22.1.18, 1 StR 535/17, hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu Tateinheit und Tatmehrheit bei der zeitgleichen Abgabe von mehreren Steuererklärungen geändert. Bisher wurde im Fall der zeitgleichen Abgabe von Steuererklärungen zu mehreren Jahren bzw. zu mehreren Steuerarten (z.B. KöSt, USt und GewSt für dasselbe Jahr) Tatmehrheit angenommen. Dies hatten den "Vorteil", dass nur eine (einheitliche) Straftat vorlag und nicht eine pro Steuererklärung und Steuerjahr. Nachteilig wirkte sich allerdings aus, dass die Steuerhinterziehungsbeträge zusammenaddiert wurden und daher die 50.000-Euro-Schwelle zu einem schweren Fall einer Steuerhinterziehung im Sinne § 370 Absatz 3 Nr. 1 AO (großes Ausmaß) schneller überschritten wurde. Dies hatte dann eine höhere Straferwartung und eine Verlängerung der Verjährungsfrist (von 5 auf 10 Jahre) zur Folge. Nunmehr betrachtet der BGH jede Steuererklärung als einzelne Tat, unabhängig vom Zeitpunkt der Abgabe. Dies beseitigt die Gefahr des schnelle Überschreiten der 50.000-Euro-Schwelle, auf der anderen Seite liegen nun aber entsprechend viele Einzeltaten vor.

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