Zinsen und Säumniszuschläge---unklare Rechtslage
Nachzahlungszinsen, Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Säumniszuschläge---der Fiskus ist nicht nur bei den Steuern, sondern auch bei den sogenannten Nebenforderungen einfallsreich. Hinsichtlich der Zinsen forderte das Gesetz bisher 6% pro Jahr und begründete dies mit den üblichen Bankzinsen. Dieser Verweis wurde jedoch ab 2007 (Bankenkrise) immer fraglicher, als die Zinsen für Geldanlagen immer weiter fielen und am Ende sogar negativ wurden. Im Jahr 2021 erklärte daher das Bundesverfassungsgericht die bisherige Zinsregelung für die Jahre ab 2014 für ungültig. Der Gesetzgeber setzt die Zinsen danach auf 1,8% pro Jahr fest (§ 238 Absatz 1a AO). Dies gilt jedoch nur Nachzahlungszinsen. Offen geblieben ist die Frage, was für die sonstigen Nebenforderungen gilt. Insbesondere bei den Säumniszuschlägen gilt weiterhin eine 6%ige Verzinsung. Ob dies rechtmäßig ist oder nicht, ist nunmehr zwischen mehreren Senaten des Bundesfinanzhof umstritten: Während der V. ,der VII. und der VIII. Senat diese hohe Verzinsung ebenfalls für fehlerhaft halten, vertreten der II. und VI. Senat die gegenteilige Auffassung. Die Finanzverwaltung folgt (natürlich) den letzteren BFH-Senaten. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob nicht der Große Senat des BFH eine Grundsatzentscheidung sprechen muss oder ob die Frage zum Bundesverfassungsgericht gelangt. Steuerpflichtige sollte sich in diesen Fragen von Fachanwälten für Steuerrecht über das richtige Vorgehen beraten lassen. P.S.: Am 12.05.2023 hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass im Bereich der Umsatzsteuer die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nicht gegen EU-Recht verstößt, allerdings kann der Antragsteller noch Beschwerde zum Bundesfinanzhof einlegen.Steuerrecht "aus dem Leben"
Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
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