BFH bestätigt: Kein "kostenloser" Dienstwagen für nahe Angehörige mit "Minijob"

Wer nahe Angehörige geringfügig beschäftigt (z.B. 450-Euro-Job), darf diesen keinen Firmenwagen (auch) zur "kostenlosen" privaten Nutzung überlassen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 10.10.2018, X R 44-45/17; X R 44/17; X R 45/17, nochmals seine Ansicht bekräftigt, dass es nicht fremdüblich ist, einer familienfremden, geringfügig beschäftigten Person einen Firmenwagen auch zu private Nutzung zu überlassen. Mangels dieser Fremdüblichkeit scheide daher auch die steuerliche Anerkennung einer solchen Überlassung an Familienangehörige oder Freunde aus (Anders jedoch, wenn eine Kostenbeteiligung vereinbart ist!). Ausdrücklich hat der BFH ein anderslautendes Urteil des FG Köln vom 27.09.2017 zurückgewiesen. ALLERDINGS weist der BFH auf folgenden Umstand hin: Wird der Pkw tatsächlich zur mehr als 10% oder gar mehr als 50% für betriebliche Zwecke genutzt, so ist der Pkw dem (gewillkürten bzw. notwendigen) Betriebsvermögen zuzuordnen und die Pkw-Kosten sind in entsprechender bzw. in voller Höhe abzugsfähig. Auf der anderen Seite muss sich der Betriebsinhaber (nicht der Ehegatte!) einen entsprechenden Privatnutzungsanteil (Nachweis per Fahrtenbuch bzw. 1%-Regelung) zurechnen lassen. Sollte die betriebliche Nutzung jedoch unter 10% liegen, so sind die PkW-Kosten keine Betriebsausgaben - auf der anderen Seite entfällt dann aber auch die Zurechnung der Privatnutzung.

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