BGH: 10jährige Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung auch "rückwirkend" anwendbar

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem am 16.04.2013 veröffentlichten Beschluss die "rückwirkende" Anwendung der 10jährige Verjährungsfrist (§ 376 AO) für "Alt-Fälle" der besonders schweren Steuerhinterziehung gebilligt.

Im vorliegenden Fall erfüllte die Steuerhinterziehung nicht die nach altem Recht geltenden Voraussetzungen für einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, wohl aber die neuen, weniger strikten Voraussetzungen der neuen Fassung des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO. Vor Ablauf der (5jährigen) Verjährungsfrist wurde § 376 Abs. 3 AO geändert und gleichzeitig die Verjährungsfrist auf 10 Jahre heraufgesetzt. Die verlängerte Verjährungsfrist sollte nach Art. 97 § 23 EGAO nicht nur für neue Taten, sondern auch für zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte (besonders schwere Steuerhinterziehungs-)Taten gelten.

 

Die Rechtsansicht des BGH ist sehr kritisch zu sehen, den sie führt faktisch dazu, dass ein Verhalten bestraft wird, welches zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht als (besonders schwere) Steuerhinterziehung strafbar gewesen wäre. Dies würde ein Verstoß gegen das Prinzip "nulla poena, sine lege" (keine Strafe ohne Gesetz) darstellen. Es bleibt abzuwarten, ob der Angeklagte das Verfahren vor das Bundesverfassungsgericht bringen wird, um diese Frage klären zu lassen.

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