BFH: Bei Steuerhinterziehung gilt die Verlängerung der Festsetzungsfrist gegenüber allen Miterben

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 29.8.2017, VIII R 32/15, klargestellt, dass die Erben in voller Höhe für die Steuerschulden des Verstorbenen haften. Dies ist begründet in derm Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge. Der BFH hat weiter entschieden, dass die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf 10 Jahre im Fall einer Steuerhinterziehung durch den Erblasser für/gegen alle Miterben wirkt. "Die Eigenschaft einer Steuer, hinterzogen zu sein, haftet der Steuer als solcher an. Danach läuft gegen den Schuldner hinterzogener Steuern eine zehnjährige Festsetzungsfrist ohne Rücksicht darauf, ob er selbst oder ein Dritter die Steuer hinterzogen hat." Konsequenz dieser Sichtweise ist ferner, dass es unerheblich ist, ob und welcher Miterbe früher/später als die anderen Miterben Kenntnis von der Steuerhinterziehung erlangt hat.

FG Köln: Informationsaustausch mit Schweden über Bewertung von Marken/Lizenzen zulässig

Über Bundeszentralamt für Steuern in Bonn läuft verwaltungstechnisch der gesammte deutsche Auskunftsverkehr mit ausländischen Finanzbehörden. Sämtliche Rechtsstreitigkeiten bezüglich dieser Thematik landen daher vor dem örtlich zuständigen Finanzgericht Köln. Kürzlich hatte das FG Köln darüber zu entscheiden, ob die deutsche Finanzverwaltung sich mit den schwedischen Finanzbehörden über die Bewertung von Markenrechten austauschen darf (2 V 1055/17). Ein deutscher Steuerpflichtiger hatte Markenrechte "erworben" in dem der ursprüngliche (schwedische) Markenrechtsinhaber auf den Steuerpflichtigen verschmolzen wurde. Die deutsche Finanzverwaltung erlangt im Rahmen einer Bp. Kenntnis davon, dass die Marken beim vormaligen (schwedischen) Markenrechtsinhaber im Vergleich zur jetztigen (deutschen) Bilanzierung um mehrer Millionen Euro höher bewertet worden waren. Die Bp. beabsichtigte, diese Frage im Austausch mit den schwedischen Finanzbehörden aufzuklären - der deutsche Steuerpflichtige widersprach diesem Vorhaben und beantragte beim FG Köln die "Unterlassung" dieses Vorhabens. Der Antragsteller argumentierte, dass die (schwedische) Bewertung der Markenrechte für die deutsche Besteuerung unerheblich sei und auf der anderen Seite in Schweden für die betreffenden Jahre bereits bestandskräftige Steuerbescheide vorläge. Das FG Köln hat den Antrag zurückgewiesen und dem Finanzamt/Bp. recht gegeben: Nach dem deutschen EU-Amtshilfegesetz, welches die EU-AmtshilfeRichtlinie 2011/16/EU vom 11.3.2011 umsetzt, ist ein Informationsaustausch zulässig, wenn für die Auskunft für die Besteuerung in Deutschland „erforderlich“ oder „voraussichtlich erheblich“ ist. Nach Ansicht des FG Köln ist dies so zu verstehen, dass die Informationen "vernünftigerweise für bedeutsam gehalten werden können". Hierunter seien nicht nur direkte steuerliche Auswirkungen zu verstehen, sondern auch die Frage, ob den Angaben des Steuerpflichtigen im Allgemeinen geglaubt werden kann. An Letzterem könnte es fehlen, wenn der Steuerpflichtige (bzw. der auf ihn verschmolzene Rechtsvorgänger) in unterschiedlichen Ländern unterschiedliche Wertansätze angebe.

NEU: BFH ändert Rechtsprechung bei Gewerbesteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 27.09.2017, II R 41/15, "ohne Vorankündigung" seine jahrelange Rechtsprechung zu einer wichtigen Frage im Gewerbesteuerrecht geändert: Wie sind Beteiligungs(quoten) an bzw. über Personengesellschaften zu berechnen? Seit 2001 vertrat der BFH in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass bei Beteiligungen an Personengesellschaften nicht die kapitalmäßige Beteiligung, sondern die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen (Beteiligung nach Köpfen) ausschlagebend ist. Diese Sichtweise bot erhebliche Möglichkeiten für steuergünstige Gestaltungen - weshalb der Gesetzgeber im Jahr 2013 den Absatz 3a in den § 1 GrEStG einführte, welcher nunmehr ausdrücklich auch bei Personengesellschaften auf die kapitalmäßige Beteiligung abstellt. Diese Neuregelung gilt jedoch nur für Fälle ab 2013. Der BFH will seinen geänderte Rechtsprechung jedoch auf alle noch offenen Fälle anwenden. Wobei allerdings noch zu beachten ist, dass ab dem Jahr 2013 BMF-Verwaltungsanweisungen bestehen, welche einen Vertrauensschutz für den Steuerpflichtigen begründen können.

BFH: Keine Ansparrücklage für Ferrari Enzo

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7 Abs. 3 EStG a.F. den einschränkenden Vorgaben des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG unterliegt. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG dürfen Betriebsausgaben bzw. Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, den Gewinn nicht mindern, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Ob ein unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand im Sinne der Vorschrift vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des BFH danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer - ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen - angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde (vgl. BFH-Urteil in BFHE 245, 338, BStBl II 2014, 679, Rz 27). Danach sind bei der Angemessenheitsprüfung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall war von einer Einzelunternehmerin (ohne Angestellte) mit einem Jahresüberschuß von ca. EUR 120.000,-- der Ankauf dreier Pkw (Limonsine, Sportwagen und SUV) mit einem Gesamtpreis von fast EUR 1 Mio. geplant worden. Das FG hielt jedenfalls der geplanten Kauf der Limosine und des Sportwagens (Ferrari) für unangemessen. Der geplante Erwerb des (deutlich günstigeren) SUV wurde hingegen nicht bemängelt. Der BFH stimmt dem Urteil des FG zu und stellte dieser Gelegenheit klar, dass es sich bei der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG um eine allgemeinen Grundsatz handelt, der für alle Betriebsaufgaben und Aufwendungen. Das Urteil des BFH ist zur alten Rechtslage ergangen. FRAGLICH ist, ob die Ansicht des BFH auch für den ab dem VZ 2017 neu gefassten § 7g EStG gilt, da dieser den Investitionsabzugsbetrag auch dann gewährt, wenn der Steuerpflichtige noch keine konkretes Anschaffungsobjekt im Auge hat. Damit kann die Finanzverwaltung im Rahmen einer Prüfung auch keine Benennung verlangen - die Rechtsprechung des BFH würde damit ins Leere laufen.

Geschäftsführer haftet für Einfuhrumsatzsteuer trotz Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Der Bundesfinanzhof hat die Haftung des GmbH-Geschäftsführers für nicht entrichtete Einfuhrumsatzsteuer "verschärft" (Urteil vom 26.9.2017, VII R 40/16): 1. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts bestellt, verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der GmbH. Er wird durch den vorläufigen Insolvenzverwalter NICHT aus seiner Pflichtenstellung verdrängt und hat weiterhin dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln der GmbH entrichtet werden. 2. Ist für Einfuhrabgaben ein laufender Zahlungsaufschub gewährt worden, sind diese am Fälligkeitstag VORRANGIG ohne Rücksicht auf das Bestehen etwaiger anderer Zahlungsverpflichtungen zu entrichten. In diesem Fall ist daher auf die Haftung des GmbH-Geschäftsführers für die Einfuhrabgaben der sog. Grundsatz der anteiligen Tilgung nicht anzuwenden.

NEU: Ausfall privater Darlehensforderung ist steuerlich als Verlust zu berücksichtigen

Eer Bundesfinanzhof (BFH) hat am 24.10.2017 (VIII R 13/15) beschlossen, dass der insolvenzbedingte Ausfall einer privaten(!) Darlehensforderungen als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist. Der BFH begründet dies mit der Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009: "Mit der Einführung der Abgeltungsteuer im Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) sollte eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden. Dafür wurde die traditionelle quellentheoretische Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben." Die Entscheidung ist absolut bemerkenswert, da nach traditionellen Verständnis Verluste auf privater Vermögensebene nicht steuerlich anzuerkennen sind - auch der BFH hat diese Sichtweise bisher vertreten. Mit der neuen Entscheidung weicht er also bewußt von seiner bisherigen Rechtsansicht (allerdings zum alten Einkommensteuerrecht) ab. Die Finanzämter haben sich auch nach Einführung der Abgeltungssteuer auf diese Sichtweise berufen. In der steuerrechtlichen Literatur wurde diese Sichtweise jedoch immer stärker kritisiert, da das Finanzamt an Wertsteigerungen beim Verkauf einer Geldanlage/Forderung sehr wohl den erzielten Gewinn versteuern wollte. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH diese neue Rechtsprechung auch auf die Fälle des Forderungsverzichts und den Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft übertragen wird. Die Entscheidung dürfte auch Auswirkungen auf Darlehensvergaben von GmbH-Gesellschafter an ihre GmbH haben, da der BFH seit dem Juli 2017 solche Finanzierungshilfen nicht mehr im Rahmen des § 17 EStG als Anschaffungskosten/Auflösungsverluste anerkannen will.

Bundesrechnungshof: Finanzämter sollen mehr Bußgelder bei Verstößen im Umsatzsteuerrecht verhängen

Der Bundesrechnungshof hat in seinem Jahresbericht 2017 das Bundesfinanzministerium (erneut) aufgefordert dafür Sorge zu tragen, dass die Finanzämter bei Verstößen gegen die Formvorschriften oder die Mitwirkungs- und Zahlungspflichten nach §§ 26a und 26b UStG Bußgelder festsetzen. Das Umsatzsteuergesetz sehe solche Bußgelder bei diesen Verstößen ausdrücklich vor, jedoch würden die Finanzämter diese Ordnungswidrigkeiten kaum bzw. rein faktisch überhaupt nicht ahnden. § 26a UStG sieht u.a. Bußgelder bis zu EUR 5.000,-- vor, wenn ein Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig ausgestellt wird oder nicht aufbewahrt wird. § 26b UStG sieht ein Bußgeld bis EUR 50.000,--(fünfzigtausend!) vor, wenn die Umsatzsteuer nicht oder nicht vollständig zum Fälligkeitszeitpunkt an das Finanzamt abgeführt wird.

Kassenprüfung durch FA ohne vorherige Ankündigung ab 01.01.2018

Ab dem 01.01.2018 ist das Finanzamt zur sogenannten Kassen-Nachschau berechtigt, § 146b AO. Die Kassen-Nachschau darf ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung durchgeführt werden. Die Finanzbeamten dürfen zu diesem Zweck die Geschäftsgrundstücke und -räume des Steuerpflichtigen betreten. Zweck der Kassen-Nachschau ist die Prüfung, ob der Steuerpflichtige seinen Aufzeichnungen und die Buchungen von Kasseneinnahmen/-ausgaben ordnungsgemäß führt. Damit einher geht die Verpflichtung des Geschäftsmanns, dem Prüfer auf Verlangen die entsprechende Aufzeichnungen/Bücher (soweit vorhanden in elektronischer Form) zur Prüfung vorzulegen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass jeder Geschäftsmann bereits seit dem 01.01.2017 gesetzlich verpflichtet ist, jeden Geschäftsvorfall EINZELN aufzuzeichnen (§ 146 Absatz 1 Satz 1 AO in der Fassung vom 22.12.2016). Diese Verpflichtung besteht nicht, "bei Verkauf von WAREN an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung"(§ 146 Absatz 1 Satz 2 AO,z.B. Kiosk etc.). Unternehmer, welches Dienstleistungen erbringen (z.B. Frisöre) fallen also nicht unter diese Ausnahmevorschrift. Schon bisher stellten Fehler oder Unregelmäßigkeit bei der Kassenführung ein "Einfallstor" für die Betriebsprüfung zur Verwerfung der Buchführung dar. Mit der Kassen-Nachschau, welche keiner Ankündigung bedarf, hat das Finanzamt einen weiteren Hebel zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten.

Strafbefreiende Selbstanzeige des neuen Geschäftsführer wirkt nicht automatisch für alten Geschäftsführer

Das Kammergericht Berlin hat kürzlich (Urteil vom 24.11.2016, (4) 121 Ss 169/16 (195/16)) zu der Frage Stellung genommen, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige des neuen Geschäftsführers "automatisch" auch für den vormaligen Geschäftsführer Wirksamkeit entfaltet, während dessen Amtszeit es zu dem Verstoß gekommen ist. Das Kammergericht lehnt die Sichtweise einer automatische Wirksamkeit ab. Nach § 371 Absatz 1 und 4 AO entfalte eine strafbefreiende Selbstanzeige nur dann Wirksamkeit für einen Dritten (hier: den vormaligen Geschäftsführer), wenn die Selbstanzeige ausdrücklich (auch) in seinem Namen oder Auftrag erfolgt ist. Die Wirksamkeit von "auftragslosen" Selbstanzeigen ist nach Ansicht des Kammergerichts auf die Fälle des § 371 Absatz 4 AO beschränkt, dort werden jedoch nur die Fälle von Steuerhinterziehung aufgrund Verstoßes gegn § 153 AO erfaßt. Ein Geschäftsführer, der aus seinem Amt ausscheidet sollte sich also vorher vergewissern, ob er nicht noch vor dem Ausscheiden steuerliche Erklärungen korrigiert.

BFH zur Haftung beim Umsatzsteuerbetrug durch Geschäftspartner

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich bestätigt, dass ein Unternehmen nur unter engen Voraussetzungen bei einem Umsatzsteuerbetrug seines Geschäftspartners für die ausstehende Umsatzsteuer in Haftung genommen werden kann (Urteil vom 10.8.2017, V R 2/17). Im vorliegenden Fall wurde der Unternehmer vom Finanzamt nach § 25d UStG für ausstehende Umsatzsteuer in Haftung genommen: Der Unternehmer hatte Waren gekauft und bezahlt, jedoch hatte der Verkäufer die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt. Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Unternehmer dies hätte wissen können, da ihm bekannt war, dass die Steuerfahndung gegen den Verkäufer (wegen Umsatzsteuerhinterziehung in der Vergangenheit) Ermittlungen eingeleitet hatte. Der BFH hat in seiner Entscheidung klar gestellt, dass die Kenntnis über steuerstrafrechtliche Ermittlungen gegen den Geschäftspartner nicht automatisch dazu führt, dass der Unternehmer erhöhten Sorgfaltspflichten unterliegt.

EuGH: Grundsatzurteil zu missbräuchlichen Geschäftspraktiken im Umsatzsteuerrecht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 22.11.2017, C-251/16, entschieden, dass der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Geschäftspraktiken im Umsatzsteuerrecht von den Mitgliedstaaten beachtet und umgesetzt werden muss. Dies führt dazu, dass missbräuchliche Geschäftspraktiken von einem Mitgliedstaat selbst dann verboten bzw. besteuert werden können, wenn im NATIONALEN Recht entsprechende Mißbrauchsverhinderungs- bzw. Korrekturvorschriften fehlen! Mit anderen Worten: Der EU-Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Geschäftspraktiken im Umsatzsteuerrecht ist direkt und unmittelbar im Mitgliedstaat anwendbar. Nach Ansicht des EuGH widerspricht dies auch nicht den Grundsätzen der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes. Die Entscheidung erleichtert es den EU-Mitgliedstaaten gegen Verstöße im Umsatzsteuerrecht vorzugehen und dürfte erhebliche praktische Auswirkungen haben.

BFH: GmbH-Geschäftsführer haftet für unbestrittene Steuerschulden seiner insolventen GmbH

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.9.2017, XI R 9/16, bekräftigt, dass ein GmbH-Geschäftsführer für Steuerschulden seiner insolventen GmbH nach § 166 AO in Haftung genommen werden kann, wenn diese Steuerforderungen im Insolvenzverfahren nicht bestritten worden sind und daher unbestritten zur Insolvenztabelle festgestellt worden sind. Der GmbH-Geschäftsführer kann in diesen Fällen seine Haftungsinanspruchnahme nicht dadurch vermeiden, dass er die Höhe der Steuerforderungen bestreitet: Mit der Feststellung der Steuerforderungen zur Insolvenztabelle gelten diese Steuerforderungen als rechtskräftig festgestellt. Um sich gegen die Höhe der Inanspruchnahme zu wehren, muss der GmbH-Geschäftsführer im Vorfeld gegen die Steuerforderungen des Finanzamtes Einspruch einlegen UND im insolvenzrechtlichen Prüfungstermin (§ 176 InsO) die Steuerforderungen (=Anmeldungen zur Tabelle) bestreiten! Nur in diesem Fall, so der BFH, wird dann das Einspruchsverfahren weitergeführt und die materielle Richtigkeit der Steuerforderungen geprüft. Versäumt der GmbH-Geschäftsführer die Steuerforderungen im Prüfungstermin zu bestreiten, so wird automatisch das Einspruchsverfahren gegenstandslos und erledigt sich.NACHTRAG: Das FG Düsseldorf hat am 25.10.2017 eine gleich lautenden Entscheidung erlassen und vertritt denselben strengen Standpunkt.

EuGH: Vorsteuerabzug und Adressangaben bei Rechnungen

Der Europäische Gerichtshof hat am 15.11.2017 in der Rechtssache C-374/16 und C-375/16 über eine Streitfrage betreffend die Rechnungsangaben bei Vorsteuerabzug entschieden. Er hat hierbei gegen die Rechtsansicht der deutschen Finanzverwaltung und des Bundesfinanzhofs entschieden. Nach Ansicht der letzteren muss ein Rechnungsaussteller in der Rechnung die Adresse angeben, an welcher er seine wirtschaftliche Tätigkeit tatsächlich ausübt - reine "Briefkastenanschriften" würden diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Der EuGH hat nunmehr geurteilt, dass als Rechnungsanschrift die Angabe des statuarischen Sitzes oder eines "Briefkastens" sehr wohl ausreichend sein kann. Es ist jedenfalls nicht zwingend erforderlich, dass die Rechnungsanschrift den Ort der Ausübung der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ausweist. Da die Entscheidung des EuGH von einer 5-Kammer des Gerichts und nach Anhörung des Generalanwalts ergangen ist, dürfte die Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinausweisen und als Grundsatzentscheidung anzuwenden sein.

Schätzung bei Kapitalvermögen im Ausland

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich eine Entscheidung (VIII R 51/14) zu der Frage der Zurechnung von Kapitaleinkünften aus ausländischen Depots veröffentlicht. Die Entscheidung erging zu Gunsten des Steuerpflichtigen. In dem Verfahren war strittig, ob die Finanzverwaltung einem Steuerpflichtigen Kapitalerträge aus ausländischem Vermögen zuschätzen darf, obwohl dieser das entsprechende Wertpapierdepot im Ausland bereits vor vielen Jahren vollständig aufgelöst hat und der weitere Verbleib des Vermögens nicht mehr aufgeklärt werden kann. Das Finanzamt vertrat den Standpunkt, dass der Steuerpflichtige den Nachweis zu führen habe, was mit dem damaligen Vermögen nach Auflösung des Depots geschehen sei. Sollte er hierzu nicht in der Lage sein, so gehe dies zu Lasten des Steuerpflichtigen. Der BFH ist dieser Ansicht des Finanzamtes nicht gefolgt und hat das Verfahren an das Finanzgericht zur Vornahme weiterer Ermittlungen zurückverwiesen: "Allein der Umstand, in der Vergangenheit über ein ausländisches Wertpapierdepot verfügt zu haben, reicht im Fall der Auflösung dieses Depots auch unter Berücksichtigung eines verminderten Beweismaßes wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht aus, dem Steuerpflichtigen den entsprechenden Kapitalstamm in den Folgejahren unverändert als Grundlage der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen."

BFH ändert Rechtsprechung zu Darlehen/Bürgschaften durch GmbH-Gesellschafter!

Der BFH hat mit einem heute veröffentlichten Urteil vom 11.7.2017 (IX R 36/15) seine Rechtsprechung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen durch GmbH-Gesellschafter grundlegend geändert! Bisher konnten GmbH-Gesellschafter, welche ihrer Gesellschaft Darlehen oder Bürgschaften gewährten hatten, diese Finanzierungshilfe unter bestimmten Umständen im Fall der Insolvenz der Gesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen § 17 EStG steuerlich geltend machen. Im Jahr 2008 hat jedoch der Gesetzgeber mit dem MoMiG die Systematik der eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen geändert und diesen Bereich dem Insolvenzrecht zugeordnet. Diese Wesensänderung des Eigenkapitalersatzrechts hat nun den BFH bewogen, seine Rechtsprechung dieser Neuerung anzupassen: Nunmehr kann der Ausfall von eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen im Grundsatz nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten geltend gemacht werden. ERSTMALS hat der BFH jedoch die Anwendung seiner neue Rechtsprechung zeitlich auf den Zeitraum ab dem 27.09.2017 beschränkt: Für alle Sachverhalte bis zum 27.09.2017 gilt ein Vertrauensschutz und es sind die Grundsätze der alten Rechtsprechung noch anwendbar. Der Änderung der Rechtsprechung des BFH dürfte erhebliche Konsequenzen für die zukünftige Gestaltung von Finanzierungshilfen durch Gesellschafter haben. N A C H T R A G: Mit Urteil vom 24.10.2017 (VIII R 13/15) hat der BFH entschieden, dass der Ausfall von privaten Darlehensforderungen aufgrund Insolvenz des Schuldners ab dem Jahr 2009 als Verlust bei Kapitalvermögen anzuerkennen sind. Dieser Sachverhalt lässt sich auch auf GmbH-Gesellschafter übertragen, welche der GmbH ein Darlehen gewähren. Soweit der Gesellschafter zu mehr als 10% an der GmbH beteiligt ist, (§ 32d Absatz 2 Nr. 1 EStG), ist der Verlust in voller Höhe und unbeschränkt verrechenbar! Mit dem neuen Urteil des BFH vom 24.10.2017 ist damit etwas Schärfe aus der Entscheidung vom 11.07.2017 genommen.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Verwertung von Zufallsfunden bei rechtswidriger Durchsuchung zulässig

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat kürzlich eine für Beschuldigte deutlich ungünstige Entscheidung getroffen (EGMR-urteil vom 03.03.2016 - 7215/10): Nach seiner Ansicht ist es zulässig, dass bei rechtswidrigen(!) Durchsuchungen zufällig aufgefundene Beweise in einem Strafverfahren verwertet werden dürfen. In dem vorliegenden Fall war der Betroffene verdächtig worden, über das Internet gefälschte Uhren zu verkaufen. Das Amtsgericht erließ einen entsprechenden Durchsuchungsbeschluss. Bei der Durchsuchung wurden keine gefälschten Uhren gefunden, jedoch wurden zufällig ca. 450 Gramm an Haschisch gefunden. Später stellten verschiedene Gerichte fest, dass der Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig war und hoben den Durchsuchungsbeschluss auf. Allerdings wurde der Betroffene wegen des Besitzes des Haschisch angeklagt und verurteilt. Die deutschen Gerichten urteilten, dass es zulässig sei, das bei der rechtswidrigen Durchsuchung aufgefunden Haschisch als Beweis zu verwenden, da das öffentliche Interesse an einer Verfolgung und Bestrafung von Betäubungsmittelstraftaten höheres Gewicht habe, als das Grundrecht(!) des Betroffenen auf Schutz der Unverletzlichkeit seiner Wohnung (Art. 13 GG). Nachdem auch das Bundesverfassungsgericht die Einwände des Betroffenen zurückgewiesen hatte, wandte sich dieser an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Der EGMR zog sich auf den Standpunkt zurück, dass es in erster Linie eine Angelegenheit der nationalen Gerichte sei, über die Verwertung von Beweismitteln zu entscheiden. Der EGMR würde in diesen Fällen nur "einschreiten", wenn sich das deutsche Gerichtsverfahren als "unfair" erweisen würde. Da der Betroffene jedoch in dem deutschen Verfahren die Möglichkeit gehabt habe (und auch mehrfach ergriffen habe), der Verwertung des Beweises zu widersprechen, sei das (Gerichts)Verfahren in Deutschland fair gewesen. Die Entscheidung des EGMR ist bedauerlich und zu kritisieren. Die Entscheidung höhlt das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung faktisch aus, da selbst bei einer rechtswidrigen Durchsuchung die Behörden die Strafverfolgung weiterbetreiben können, als sei nichts geschehen.

FG Münstern: 6%-Verzinsung von Steuerschulden verfassungsgemäß

Steuerschulden werden nach § 233a der Abgabenordnung (AO)mit 6% p.a. verzinst. Dieser Zinssatz soll den (wirtschaftlichen) Vorteil abschöpfen, den ein Schuldner aus der verspäteten Zahlung seiner Steuerschulden zieht. Seit der Finanzkrise im Jahr 2008 ist das allgemeine Zinsniveau jedoch dramatisch gefallen, auch wenn im Detail strittig ist, welcher Marktzins (Kreditzinsen, Verzugszinsen, Basiszinsatz?) als Referenzzinssatz betrachtet werden muss. Jedenfalls sei die Differenz zwischen gesetzlich festgesetzen Zins in § 233a AO und den gängigen Marktzinsen derart erheblich. In einem aktuellen Verfahren vor dem Finanzgericht Münster klagten die dortigen Kläger gegen einen gegen sie gerichteten Zinsbescheid. Sie trugen unter anderem Vor: "Der Unterschied des o.g. Zinssatzes von 6 % zum realen Zinsniveau sei inzwischen so groß, dass die von der Verzinsung mit dem Zinssatz von 6 % ausgehende wirtschaftlich ungleiche Wirkung das zulässige Maß überschreite. Auch Typisierungs- und Vereinfachungsgründe könnten den Zinssatz in diesem Zeitraum nicht mehr rechtfertigen." Das FG Münster wies die Klage mit Urteil vom 17.08.2017 (10 K 2472/16) ab: Die Regelung des § 233a AO bewege sich (immer noch) innerhalb des dem Gesetzgeber zugestandenen Typisierungsrahmen. Die Regelung sei inbesondere unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Themenkomplex (BVerfG, Beschluss vom 3.9.2009 1 BvR 2539/07) und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (zuletzt BFH-Beschluss vom 21.10.2015 V B 36/15) (noch) verfassungsgemäß. Allerdings hat das FG Münster die REVISION zum BFH zugelassen.

EuGH: Klage gegen Informationsaustausch zwischen EU-Staaten zulässig

Der Gerichtshof der Europäische Union hat am 16.05.2017 (C-682/15) entschieden, dass bei einem grenzüberschreitenden Informationsaustausch auf Basis der EU-Richtlinie 2011/16/EU der Auskunftsverpflichtete berechtigt ist, gegen die Auskunftsverpflichtung einen Rechtsbehelf einzulegen. Im Rahmen dieses Rechtsbehelfsverfahrens muss geprüft werden, ob die verlangten Auskünfte für die erstrebten, steuerliche Zwecke "voraussichtlich erheblich" sind. Diese Voraussetzung soll insbesondere verhindern, dass die EU-Staaten untereinander wahllose Auskunftskunftsersuchen stellen (sogenannten: fishing expedtions). Allerdings dürfen die Gericht die Auskunft nur dann verbieten, wenn es offenkundig ist, dass die erbetenen Information für den angegebenen Zweck unerheblich sind. Weiter hat der EuGH festgehalten, dass der Auskunftsverpflichtete im Rahmen der Klage nur eingeschränkten Zugang zu dem Auskunftsersuchen und den Anlagen oder ergänzenden Informationen erhält, da der Vorgang zwischen den EU-Staaten (zulässigerweise) als geheim einzustufen ist.

September 2017: Luxemburg, Liechtenstein, Österreich melden Vermögen deutscher Steuerpflichtiger

Zum 30.09.2017 werden Deutschland und 87 andere Staaten (z.B. Bermuda, Cayman Islands, Luxemburg, Liechtenstein, Österreich, Isle of Man, Guernsey, Irland, Sychellen etc.) erstmalig Informationen über Finanzkonten (automatisch) austauschen. Mit Schreiben vom 06.05.2017 hat das Bundesministerium der Finanzen die Staaten bezeichnet, für deren Staatsangehörige die deutschen Finanzinstitute die Daten zu den Finanzkonten bis zum 31.07.2017 zusammenstellen müssen. Gleichzeitig haben in den anderen Ländern die Vorbereitungen für den Datenaustausch mit Deutschland begonnen; auch in diesen Ländern ist der 30.09.2107 als Stichtag für den Informationsaustausch vorgesehen. Betroffen von dem Informationsaustausch sind sämtliche Steuerpflichtige, die in dem jeweils anderen Staat Finanzkonten unterhalten. Zu Finanzkonten zählen unter anderen Konten, Depots, Trusts, Lebensversicherungen, Treuhandverhältnisse. Der Austausch der Finanzdaten soll bisher nicht erklärte Kapitaleinkünfte bzw. bisher verschwiegenes Vermögen aufdecken. Damit droht bisher nicht entdeckten Steuerhinterziehern die unmittelbare Gefahr der Aufdeckung.

BFH kippt Steuerprivileg für Karneval

Wer ausgelassen Karneval feiern möchte, ist im Rheinland bekanntlich bestens aufgehoben. An jeder Ecke wird geschunkelt, gefeiert und gelacht. Veranstalter von Karnevalsfeiern, die ihren Gästen nur den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent abnehmen, müssen allerdings aufpassen. Denn dann spielt das Finanzamt möglicherweise nicht mit. Und auch der Bundesfinanzhof (BFH) zeigte den Narren nun mitten in der heißen Phase der Session die lange Nase. Am 7. Februar 2017 entschieden die obersten Finanzrichter, dass der ermäßigte Steuersatz nur rechtmäßig sei, wenn die Veranstaltung genug Elemente der traditionellen Brauchtumspflege enthalte (Az.: V R 53/15). Und nicht jede Party sei automatisch Brauchtum. Anlass für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist ein Kostümball, den ein eingetragener Karnevalsverein seit 1978 in Bergisch-Gladbach unter dem Titel „Nacht der Nächte“ feiert. Die Feier vereint sicher viele Elemente des typischen Karnevals. Die Gäste sind durch die Bank kostümiert, das Dreigestirn gibt sich die Ehre und zu Karnevalsmusik von Live-Bands oder vom DJ wird ausgelassen gefeiert. Der veranstaltende Verein, der sich u.a. die Pflege des karnevalistischen Brauchtums auf die Fahnen geschrieben hatte, sah sich hier ganz in der närrischen Tradition und verlangte nur den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent statt des Regelsteuersatzes von 19 Prozent. Da verstand das zuständige Finanzamt keinen Spaß. Es sah die Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz nicht erfüllt. Nüchtern ausgedrückt sei die „Nacht der Nächte“ dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen und müsse mit 19 Prozent besteuert werden. Die Narren sahen das naturgemäß anders und die rechtliche Auseinandersetzung musste nun vom BFH entschieden werden. Der steckte nun enge Grenzen für die ausreichende Brauchtumspflege und die damit einhergehende Steuervergünstigung. Bunte Kostüme, Tänze und Musik reichten dazu jedenfalls nicht aus. Außerdem gebe es auch kommerzielle Veranstalter von Karnevalspartys, die auch nicht den ermäßigten Steuersatz beanspruchen können. „Für die Veranstalter wird der Grat zwischen traditioneller Brauchtumspflege und einer zeitgemäßen Veranstaltung, die ausreichend Publikum anzieht, durch diese Entscheidung noch schmaler. Im Zweifelsfall sollte zuvor fachliche steuerliche Expertise eingeholt werden, bevor es unangenehme Post vom Finanzamt gibt“, sagt der Kölner Rechtsanwalt Sebastian Korts, Fachanwalt für Steuerrecht.

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

Suche