Bußgelder bei fehlerhafter Kassenführung

Ab dem 01.01.2020 können in Fällen von fehlerhafter Kassenführung nach § 379 Absatz 1 Nr. 3 AO Bußgelder in Höhe bis zum EUR 25.000,-- (bisher EUR 5.000,--) verhängt werden. Gerade bargeldintensive Betriebe wie Gaststätten & Cafes, Imbissläden, Friseurgeschäfte, Eisdielen, Kioske etc. stehen hier im Fokus. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass das Bundesfinanzministerium (BMF) im Juli 2019 die sogenannten "GoBD" (Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) aus dem Jahre 2014 ergänzt hat. Insbesondere die Pflicht zur Aufzeichnung eines jeden Geschäftsvorfalls (also z.B. Verkaufs) wurde nochmals stark hervorgehoben. Die Einzelaufzeichnungspflicht entfällt nur bei Unzumutbarkeit. Laut BMF ist die Aufzeichnung jedes einzelnen Geschäftsvorfalles nur dann nicht zumutbar, wenn es technisch, betriebswirtschaftlich und praktisch unmöglich ist, die einzelnen Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen, was der Steuerpflichtige nachzuweisen hat. Verfügt der Steuerpflichtige aber über eine elektronische (PC-)Kasse, egal ob er dazu verpflichtet ist oder nicht, so ist die Einzelaufzeichnung immer zumutbar. Ob die Einzelaufzeichnungspflicht erfüllt wird, dürfen die Prüfer des Finanzamtes auch durch verdeckte/anonyme Testkäufe feststellen. Sie dürfen zu diesem Zweck auch heimlich Videoaufnahmen anfertigen. Ergibt sich dabei, dass die Mitarbeiter des Steuerpflichtigen mehrmals einzelne Verkäufe nicht im Kassensystem erfassen, so können die Kassenaufzeichnungen vom Finanzamt "verworfen" werden und das Finanzamt ist befugt Schätzungen vorzunehmen. Diese Schätzung sind nicht auf den Monat der unterbliebenen Einzelaufzeichnungen beschränkt, sondern können einen größeren Zeitraum erfassen (FG Hamburg vom 13.08.2018 - 2 V 216/17). Zusätzlich(!) kann dann auch das vorerwähnte Bußgeld verhängt werden.

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

Suche