BGH: Vermögensabschöpfung auch bei verjährten Straftaten

Sehr selten tritt der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (GSSt) zusammen, um über strittige Grundsatzfragen zu entscheiden. Ende Mai 2023 trat der GSSt zusammen, um zu entscheiden, ob ein Strafgericht auch bei verjährten Straftaten automatisch über die Frage der Einziehung von Vermögenswerten entscheiden darf. Die Strafsenate des BGH waren unterschiedlicher Ansicht. Die Gegenansicht vertrat die Auffassung, dass ein Strafgericht bei verjährten Straftaten nur die Einstellung des Strafverfahrens verkünden darf; ob eine Vermögensabschöpfung erfolgen solle, müsse die zuständige Staatsanwaltschaft in einem gesonderten Verfahren prüfen bzw. beantragen – was in der Praxis aufgrund Überlastung der Staatsanwaltschaften oftmals nicht erfolgt. Der GSSt entschied nun, dass das Strafgericht auch bei verjährten Straftaten automatisch/immer auch über eine mögliche Vermögensabschöpfung entscheiden müsse. Unsere Kanzlei ist seit über 20 Jahren auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts tätig, insbesondere auch im Bereich der Vermögensabschöpfung – wenn Sie von solchen Maßnahmen betroffen sind, dann vertreten und beraten wir Sie gerne.

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