MOPEG – Das neue Gesellschaftsrecht der Personengesellschaft

Das Personengesellschaftsrecht gilt angesichts der seit mehr als 100 Jahren nahezu unveränderten Regelungsmaterie als modernisierungsbedürftig. Die Vorschriften der §§ 705 ff. BGB für die Personengesellschaft stehen an vielen Stellen nicht mehr mit der tatsächlichen Rechtsanwendung im Einklang stehen. Zudem leitete der BGH mit seiner Entscheidung vom 29.01.2001 in der Rechtssache „ARGE Weißes Ross"3 einen nachhaltigen Richtungswechsel in der Rechtsprechung zur GbR ein. Erstmalig wurde der (Außen-) GbR die kodifizierte Rechtsfähigkeit zugesprochen und damit ein Systemwechsel eingeleitet. Mit dem am 10.08.2021 verabschiedeten MoPeG reformiert der Gesetzgeber nunmehr die Rechtstellung der GbR und verwirklicht damit eine Angleichung zwischen der fortentwickelten Rechtsprechung und dem bisher unberührten Gesetzestext. Mit Wirkung zum 01.01. 2024 wird damit die Rechtsfähigkeit der GbR gesetzlich anerkannt. Die GbR ist infolge ihrer zugesprochenen Rechtspersönlichkeit künftig Trägerin des Gesellschaftsvermögens, womit das ihrer Rechtsnatur bislang innewohnende Gesamthandsprinzip abgeschafft wird. Änderungen ergeben sich für die bisher gelebten „Entnahmen“ und die Frage der Rechtnachfolge, des Erben, in die Persongesellschaft. Die gesellschaftsvertragliche Behandlung der Gesellschafterkonten können zu Änderungen der Satzung notwendig machen. Ergänzend schafft der Gesetzgeber in Anlehnung an das Handelsregister ein öffentliches Gesellschaftsregister, in welches die GbR nach den §§ 707-707d BGB eingetragen werden kann. Dabei handelt es sich hierbei gem. § 707 Abs. 1 BGB um eine fakultative Eintragung und damit grundsätzlich um ein Wahlrecht, sofern keine publizitätspflichtigen Rechtsvorgänge wie beispielsweise der Erwerb von Grundstücksrechten dem entgegenstehen. Folgerichtig hängt die Rechtsfähigkeit der GbR nicht von der lediglich deklaratorisch wirkenden Eintragung im Gesellschaftsregister ab. Wird die Eintragung in das Gesellschaftsregister vorgenommen, hat die GbR obligatorisch nach § 707a Abs. 2 BGB den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" respektive „eGbR" in der Firmierung zu führen. Darüber hinaus kann eine eingetragene GbR nun durch Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel umgewandelt werden, wie dies bereits für Personenhandelsgesellschaften in der Rechtsform einer OHG, KG sowie der GmbH & Co. KG möglich ist. HIER BITTE WEITERLESEN zum STEUERRECHT nach MOPEG.

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

Suche