Internationales Steuerstrafrecht - Festschriftsbeitrag für Prof. Dr. Frotscher

Anläßlich des 80. Geburtstages von Prof. Dr. jur. Gerrit Frotscher wurde von Kollegen und Schülern eine Festschrift verfasst. Zu dieser Festschrift hat Herr Rechtsanwalt Dr. Korts eine Beitrag zum „INTERNATIONALEN STEUERSTRAFRECHT“ verfasst (Verlinkung folgt). Der Beitrag beschäftigt sich mit Fragen und Problemen aus dem Bereich der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung. Er erörtert die derzeitige Gesetzeslage, Fragen zu Umsatzsteuerhinterziehung und des Verbots der Doppelbestrafung. Herr Prof. Dr. jur. Gerrit Frotscher wurde im Jahr 2023 Jahr 80 Jahre alt. Herr Prof. Dr. Frotscher war ab dem Wintersemester 1999 bis zu seiner Emeritierung Ordentlicher Professor für Internationales Steuerrecht an der Universität Hamburg (Institut für Internationales und Ausländisches Finanz- und Steuerwesen), davor bekleidete der Positionen in Steuerabteilungen internationaler Großkonzerne im In- und Ausland.

Cum-Ex: Staatsanwalt fordert 5 Jahre Haft, Dubai liefert aus

Die neusten Entwicklungen: In dem Prozess gegen Manager der insolventen Maple Bank hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt in ihrem Schlussplädoyer Haftstrafen von bis zu 5 Jahren gefordert. Angeklagt sind 4 ehemalige Manager der Bank. Der Steuerschaden soll sich auf ca. 350 Millionen Euro belaufen. In der Zwischenzeit sitzt in DUBAI ein weiterer „Mastermind“ von Cum-Ex-Geschäften in Auslieferungshaft: Diese soll zwischen 2012 und 2015 in Dänemark Cum-Ex-Geschäfte initiiert und geplant haben. Dänemark hatte bereits sein Vermögen in Großbritannien pfänden lassen und ihn international zu Fahndung ausschreiben lassen. Im Mai 2022 wurde er dann in Dubai in Auslieferungshaft genommen. Dänemark verklagt in den USA auch mehrere Pensionsfonds, die an Cum-Ex-Geschäften beteiligt waren bzw. von diesen profitiert haben sollen.

Cum-ex: Prozess gegen Hanno Berger gestartet

Am heutigen 04.04.2022 hat vor dem Landgericht Bonn der Strafprozess gegen Hanno Berger, den vermeintlichen "Mastermind" der sogenannten Cum-Ex-Geschäfte, begonnen. Zu Prozessbeginn teilten seine Rechtsanwälte mit, dass Herr Berger erst einmal nicht zur Anklage Stellung nehmen wird. Die Ermittlungsbehörden versuchten seit 2012 Herrn Berger habhaft zu werden, dieser begab sich jedoch (rechtzeitig) in die Schweiz und wurde erst vor kurzem von dort nach Deutschland ausgeliefert. Die Anklage wirft Hanno Berger Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Höhe von mehreren hundert Millionen Euro vor, die durch die von ihm konzipierten Cum-Ex-Geschäfte entstanden sein sollen. In den zurückliegenden Jahren hat Herr Berger vehement bestritten, dass seine Cum-Ex-Geschäfte rechtswidrig gewesen seien. Es wird höchst spannend sein, ob Herr Berger auch das Landgericht Bonn von seiner Rechtsansicht wird überzeugen können.

Cum-Ex: "Mastermind" ausgeliefert - Strafverhandlung im April

Am 25.02.2022 wurde der angebliche "Mastermind" der Cum-Ex-Geschäfte, Hanno Berger, von der Schweiz nach Deutschland ausgeliefert und sitzt seitdem in einer hessischen Justizvollzugsanstalt. Am 12. April 2022 soll die Strafverhandlung vor dem Landgericht Wiesbaden beginnen. Am Landgericht Wiesbaden wurde bereits im März 2021 eine Strafverhandlung gegen Herrn Berger und zwei Mitangeklagte eröffnet, jedoch erschien Herr Berger nicht zur Verhandlung. Dies löste dann das Auslieferungsverfahren mit der Schweiz aus. Nicht nur für Herrn Berger, sondern auch für alle 1300 weiteren Tatverdächtigen wird dem Strafverfahren entscheidende Bedeutung zukommen: Sollte Herr Berger ein Geständnis ablegen, dann könnte dies die Verteidigung der anderen Tatverdächtigen erheblich belasten. NEU: Bereits am 04.04.2022 wird sich Herr Berger vor dem Landgericht Bonn in einer weiteren Cum-Ex-Anklage verantworten müssen. Zwischenzeitlich haben seine bisherigen Rechtsanwälte ihre Verteidigermandate niedergelegt. Laut Pressemitteilung wurde bereits in Pflichtverteidiger bestellt.

BFH: Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erneute seine Rechtsansicht bekräftigt, dass seit der Einführung der Abgeltungssteuer der endgültige Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust steuerlich geltend gemacht werden kann. Zwar lässt § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 EStG nur den Verlust aus einer Veräußerung zu, jedoch steht der endgültige Ausfall einer privaten Darlehensforderung wirtschaftlich einer Veräußerung gleich. Voraussetzung ist allerdings, dass der Verlust endgültig feststeht, also die Rückzahlung des Darlehens faktisch ausgeschlossen ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners abgeschlossen ist.

Cum-Ex II: Strafverfahren in Bonn geplatzt

AM 10.06.2021 wurde bekannt, dass das 2. Cum-Ex-Verfahren vor dem Landgericht Bonn wohl geplatzt ist. Der Angeklagte ist Schweizer Staatsangehöriger und hat mitgeteilt, dass er in der Schweiz verbleiben und nicht zum Prozess nach Deutschland reisen werde. Dies ist umso erstaunlicher, als der Angeklagte zuvor umfangreich gegenüber der Staatsanwaltschaft Köln zu seine damaligen Geschäften ausgesagt hat. Ausschlaggebend war wohl, dass vor einigen Tagen das Landgericht Frankfurt in einem Cum-Ex-Prozess einen Angeklagten zu fünf Jahren und vier Monaten Haft verurteilt hat - das bisher härteste Urteil in einem Cum-Ex-Verfahren. Die Cum-Ex-Verfahren dürften sich nun erheblich in die Länge ziehen, da der Großteil der sonstigen Tatverdächtigen ausländische Staatsbürger sind und wohl nicht mehr freiwillig nach Deutschland zurückkehren werden - die Staatsanwaltschaften müssen also internationale Haftbefehle beantragen und darauf "hoffen", dass die Tatverdächtigen festgenommen und ausgeliefert werden. Auslieferungsverfahren können sich unter Umständen aber über Jahre hinziehen. Damit dürften nun die deutschen Staatsangehörigen verstärkt im Fokus stehen.

Strafbarkeitsrisiken bei Kurzarbeitergeld und Soforthilfe

Relativ zügig und unkompliziert haben der Bund und die Länder finanzielle Hilfen aus Anlaß der Corona-Pandemie zur Verfügung gestellt bzw. ausgezahlt. In der Eile darf jedoch nicht übersehen werden, dass diese Hilfen an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sind und der jeweilige Antragsteller dafür haftet, dass in seinem Fall die Voraussetzungen bei Antragstellung vorlagen und für die Dauer des Kurzarbeitergeldes vorliegen. Sollte es hier zu Fehlern kommen, drohen dem Antragsteller (evtl. auch seinen Arbeitnehmern!) strafrechtliche und finanzielle Folgen! Bereits nach der Finanzkrise wurden Fälle der unberechtigten Beantragung von Kurzarbeitergeld strafrechtlich verfolgt. Gleiches dürfte für in Zukunft die Soforthilfe gelten. Insbesondere bei der Soforthilfe wird in verschiedenen Bundesländern bei der Online-Beantragung ausdrücklich auf die strafrechtlichen Folgen von Falschangaben hingewiesen. Sowohl beim Kurzarbeitergeld als auch bei der Soforthilfe kommt als Straftatbestand Betrug (§ 263 StGB) oder Subventionsbetrug (§ 264 StGB) in Betracht. Weitere Folgen können natürlich die Rückforderung/Einziehung der Zahlungen und weitere Geldbußen sein. Sollten Sie daher unsicher sein, ob ihr Unternehmen die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld oder Soforthilfe erfüllt bzw. weiterhin erfüllt, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden.

Cum/Ex-Verfahren: Erster Beschuldigter in U-Haft

In dem hinlänglich bekannten Cum/Ex-Verfahren ist zum ersten Mal ein Beschuldigter in Untersuchungshaft genommen worden. Nach Presseberichten wurde bestand die Befürchtung, dass sich der Beschuldigte in das Ausland absetzen könnte. Derzeit wird vor dem Landgericht Bonn der erste Strafprozess zu Cum/Ex-Geschäften geführt. Zwei ehemalige Fonds- und Finanzmanager aus Großbritannien sind der Beteiligung an tausenden Cum/Ex-Geschäften im Umfang von hunderten Millionen Euro beschuldigt. Die damals in London tätigen Angeklagten haben die Vorwürfe eingeräumt und umfangreich ausgesagt. In ihren Aussagen haben sie unter anderem auch mehrere Banken und Steuerberater der Mithilfe beschuldigt. Insgesamt sollen bundesweit gegen ca. 400 weitere Beschuldigte Ermittlungsverfahren geführt werden. Nachdem mit der ersten Festnahme nun der "Damm gebrochen" scheint, dürfte sich die Frage stellen, ob auch nun auch noch andere Beschuldigte "vorsorglich" in U-Haft genommen werden, da im Fall einer Verurteilung mehrjährige Haftstrafen zu erwarten sind. Beschuldigte/Betroffene sollten sich daher um fachkundige Beratung durch Fachanwälte für Steuerrecht bemühen, um den Vorwürfen auf "steuerlicher" Ebene zu begegnen.

BFH: Bedeutsame Änderung bei internationaler Konzernfinanzierung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich sein Urteil vom 27. Februar 2019 I R 73/16, veröffentlicht. Das Urteil wird erhebliche Folgen für die grenzüberschreitenden Finanzierung von Unternehmen zur Folge haben, denn der BFH hat seine bisherige Rechtsansicht zur Absicherung von Finanzierungen innerhalb von verbundenen Unternehmen geändert: Nach bisheriger Rechtsprechung wurde es als zulässig erachtet, wenn Konzerngesellschaften grenzüberschreitend untereinander Darlehen vergeben und für diese keine Sicherheiten vereinbaren. Nunmehr betrachtet der BFH diese Gestaltung als unüblich (nicht fremdüblich). Als Konsequenz ist es zulässig, dass die Finanzämter gemäß § 1 Absatz 1 AStG den Ausfall dieses Darlehens nicht als gewinnmindernd anerkennen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen zwischen den beiden beteiligten Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen mit einer Regelung wie in Art. 9 Abs. 1 OECD-Musterabkommen besteht. Entgegen der früheren Rechtsprechung des BFH sperrt Art. 9 Absatz 1 OECD-MustAbk die Bestimmung des § 1 Absatz 1 AStG NICHT (mehr).

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Rechtsanwalt Dr. Sebastian Korts
Fachanwalt für Steuerrecht
Alter Militärring 10
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Buch Steuerstrafrecht

Unter dem Titel "Steuerstrafrecht" hat Rechtsanwalt Dr.Sebastian Korts eine Zusammenfassung veröffentlicht, die sich mit den Grundzügen und Besonderheiten des Strafrechts aus Sicht eines Steuerrecht-Anwaltes befasst. Die hier vorliegende Web-Version wird ständig aktualisiert und der aktuellen Rechtsprechung im Steuerstrafrecht angepasst.


1. Einführung in das Steuerstrafrecht

1.1 Wie ist das Strafrecht aufgebaut?

1.2 Was ist der Unterschied zwischen Verbrechen und Vergehen?

1.3 Der Grundsatz „Nullum crimen, nulla poena sine lege“     

1.4 Der Aufbau des Straftatbestandes

1.4.1 Objektiver Tatbestand

1.4.2 Subjektiver Tatbestand

1.4.3 Rechtswidrigkeit

1.4.4 Schuld

1.5 Der Versuch und der Rücktritt vom Versuch

1.6 Was ist der Unterschied zwischen Täterschaft und Teilnahme?

1.6.1 Die Täterschaft

1.6.2 Die Teilnahme

1.7 Die Strafe

1.8 Die Verjährung der Straftat

1.9 Das Ordnungswidrigkeitenrecht (OWiG)

1.10 Das Strafverfahrensrecht (StPO)

Weltweiter Austausch von Kontodaten am 30.09.2017 gestartet

Am 30.09.2017 haben Deutschland und 49 andere Staaten (z.B. Bermuda, Cayman Islands, Luxemburg, Liechtenstein, Österreich, Isle of Man, Guernsey, Irland, Sychellen etc.) erstmalig Informationen über Finanzkonten (automatisch) ausgetauscht. Im September 2018 werden weitere 60 Länder an dem Austausch teilnehmen. Betroffen von dem Informationsaustausch sind sämtliche Steuerpflichtige, die in dem jeweils anderen Staat Finanzkonten unterhalten. Zu Finanzkonten zählen unter anderen Konten, Depots, Trusts, Lebensversicherungen, Treuhandverhältnisse. Der Austausch der Finanzdaten soll bisher nicht erklärte Kapitaleinkünfte bzw. bisher verschwiegenes Vermögen aufdecken. Damit droht bisher nicht entdeckten Steuerhinterziehern die unmittelbare Gefahr der Aufdeckung. Die Daten aus dem Ausland, welche deutsche Steuerpflichtige betreffen, werden zentral an das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn übermittelt. Von dort werden die Daten an jeweils zuständigen Finanzämter in Deutschland verteilt. Die Finanzämter werden dann die erhaltenen Daten mit den ihnen vorliegenden Steuererklärungen bzw. sonstigen Unterlagen abgleichen. Bis zu diesem Zeitpunkt des Abgleichs der Daten in dem jeweiligen Finanzamt kann noch die Möglichkeit bestehen, eine strafbefreiende Selbstanzeige einzureichen.

Vortrag: Deutsches Steuerrecht vs. Steuerflucht

Herr RA Sebastian Korts hat auf dem vom Deutschen Anwaltverein organisierten Seminar "Steueranwalt International - 2012" einen Vortrag zu sogenannten Missbrauchsvorschriften im deutschen Steuerrecht gehalten. Der Vortrag gibt einen Überblick über die aktuellen Missbrauchsvorschriften im deutschen Steuerrecht und deren Anwendungsbereiche.

 

Die Folien zu diesem Vortrag sind hier als PDF abrufbar.

 

Der deutsche Gesetzgeber versucht seit Jahrzehnten (aus seiner Sicht schädliche) Steuerumgehungen zu bekämpfen. Zu diesem Zweck hat er einer Reihe von (sich immer wieder ändernden) Vorschriften geschaffen, die solchen Steuergestaltungen "eine Riegel vorschieben" sollen. Insbesondere da ein Teil dieser (geänderten) Vorschriften (regelmäßig) über ihr Ziel hinausschießen, wird deren Rechtmäßigkeit vehement angegriffen.

 

Erbschaftsteuergesetz bleibt unverändert - vorerst!

Die Bundesregierung hat in einer Stellungnahme auf eine Kleine Anfrage von Bundestagsabgeordneten die Reform des Erbschaftsteuerrechts im Jahre 2009 verteidigt. Die Kleine Anfrage bezog sich auf ein Gutachten des Wissenschaftlichen Beirates beim Bundesfinanzministeriums mit dem Titel "Die Begünstigung des Unternehmensvermögens in der Erbschaftsteuer". In seinem Gutachten äußerte sich der Beirat sehr kritisch zu der Reform der Erbschaftsteuer.

 

 

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Schweiz-Deutschland: Steuerabkommen ergänzt und unterzeichnet

Bevollmächtigte der Schweiz und Deutschland haben am 05.04.2012 das umstrittene Steuerabkommen unterzeichnet. Bevor dieses jedoch in Kraft treten kann muss es in beiden Ländern von den jeweiligen Parlamenten (in Deutschland zusätzlich vom Bundesrat) gebilligt werden - ob diese "Hürde" überwunden wird ist jedoch fraglich.

 

Vor der Unterzeichnung des Abkommens haben beiden Seite noch einige Änderungen an dem bisherigen Abkommenstext vorgenommen:

 

A. Der "Spitzensteuersatz" wurde von 34% auf 41% angehoben - gleichzeitig wurde jedoch auch die Formel zur Berechnung der Steuer verändert, so dass nur in den wenigsten Fällen der Spitzensteuersatz von 41% zur Anwendung kommen wird.

 

B. Erbschaften werden künftig mit pauschal 50% besteuert - jedoch nur Erbschaften die nach Inkrafttreten des Abkommens im Jahr 2013 auftreten. Es ist also falsch, wenn behauptet wird, dass eine in der Vergangenheit erfolgte Vererbung von Konten/Depots nun nachträglich versteuert werden müsste (vgl. BMF-Pressemitteilung vom 05.04.2012).

 

C. Bis zum 01.01.2013 können Vermögenswerte ohne Meldung und ohne "Steuereinbehalt" aus der Schweiz abgezogen und in andere Länder transferiert werden.

 

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Aktuell: Steuerabkommen mit der Schweiz kurz vor dem Scheitern

Das Steuerabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz betreffend die Einführung einer anonymen Abschlagsteuer auf Kapitaleinkünfte und einer pauschalen Versteuerung (und Amnestie) von in der Vergangenheit angelegtem "Schwarzgeld" ist kurz vorm Scheitern. Die Schweizer Seite hatte auf eine Zustimmung zu dem Abkommen bis zum 30.03.2012 gedrängt, um rechtzeitig die Schweizer parlamentarischen Verfahren einleiten zu können. Das Abkommen hätte 2013 in Kraft treten sollen, doch konnte die Bundesregierung die SPD-regierten Bundesländer nicht zu einer Zustimmung zu dem Abkommen bewegen - deren Zustimmung wäre jedoch nötig gewesen, da ansonsten im Bundesrat nicht die erforderlichen Stimmenmehrheit hätte ereicht werden können.

In einer Nachtsitzung auf den 30.03.2012 entschieden jedoch die SPD-regierten Bundesländer dem Abkommen in der jetzigen Form bzw. in einer leicht abgeänderten Form nicht zuzustimmen. Da die SPD-regierten Bundesländer bereits mehrmals bekräftigt haben, dem Abkommen nicht zuzustimmen, erscheint es sehr unrealistisch, dass einzelne SPD-Bundesländer von dieser einheitlichen Linie abweichen werden, wenn es zur Abstimmung im Bundesrat kommt.

 

 

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Grundsatzurteil: Deutsche Piloten irischer Fluggesellschaften müssen in Deutschland keine Steuern zahlen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass "deutsche" (d.h. mit einem Wohnsitz in Deutschland) Piloten, die für irische (d.h. mit Hauptsitz in Irland) Fluglinien arbeiten, ihren Arbeitslohn nicht in Deutschland versteuern müssen. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn der Arbeitslohn in Irland nicht besteuert wird (bzw. Irland auf sein Besteuerungsrecht verzichtet) und der Pilot somit überhaupt keine Steuern auf seinen Arbeitslohn zahlt (sogenannte weiße Einkünfte).

 

 

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Steuerabkommen mit der Schweiz liegt auf Eis: Deutschland will nachverhandeln

Das Steuerabkommen mit der Schweiz, welches insbesondere die (strafbefreiende) pauschale Versteuerung von bisher verschwiegenem Kapitalvermögen zum Gegenstand hat, soll von deutscher Seite aus nachverhandelt werden. Bundesfinanzminster Schäuble konnte die SPD-geführten Bundesländer bei einem Treffen am 15.03.2012 nicht zu einer Zustimmung zu dem Abkommen in der jetzige Fassung bewegen - aufgrund der Stimmverhältnisse im Bundesrat kann das Abkommen aber ohne Zustimmung der SPD-geführten Bundesländer nicht abgeschlossen werden.

 

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Kollegen

Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen,

hier sprechen wir die Damen und Herren Steuerberater, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer oder auch Rechtsanwälte an.

Von Ihnen bekommen wir eine Vielzahl von Empfehlungen und „Überweisungen“. Wir verstehen uns nicht als Berater der Berater, sondern als die Ergänzung Ihrer Dienstleistung. Wir übernehmen Verantwortung für die Bereiche, die Sie aus verschiedenen Gründen nicht leisten wollen. Hausinterne Compliance-Regelungen sprechen manchmal gegen die Beratung in einem Rechtsgebiet, welches nicht -zig Mal pro Jahr bearbeitet wird. Wirtschaftlichkeitsberechnungen zwingen dazu, einzelne Fälle auszulagern. Beschränkungen des Steuerberatungsgesetzes machen die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich. Einschränkungen der Versicherung verlangen eine fremde Beratung. Sich streitende Mandanten können nicht auf beiden Seiten beraten werden. Schließlich gibt es sogar Fälle, in denen die Steuerfahndung auch den Berater strafrechtlich belastet, um diesen aus dem Mandat zu drängen.

In all diesen Fällen helfen wir mit dem Konzept, dass der Mandant Ihnen erhalten bleibt. Wir übernehmen nur den Fall, dessentwegen Sie die Überweisung ausgesprochen haben, und weisen auf die gute Zusammenarbeit mit Ihnen hin.

Wir wenden freiwillig die nachfolgenden Grundsätze bei der Zusammenarbeit an:

  • 1) Wir erbitten beim Mandanten die Befreiung von der Schweigepflicht gegenüber seinem steuerlichen Berater, um die gemeinsame Betreuung in dem Fall zu gewährleisten. Die steuerberatende Kanzlei erhält Abschriften von allen Schriftsätzen.
  • 2) Eine strafbefreiende Selbstanzeige wird nur nach vorheriger Involvierung des steuerlichen Beraters vorgenommen. Eine Entscheidung des Mandanten gegen eine strafbefreiende Selbstanzeige aus Geldmangel wird unverzüglich mit dem steuerlichen Berater erörtert.
  • 3) Wir übernehmen kein Mandat gegen die steuerberatende Kanzlei, unser Gegner ist die Finanzverwaltung.
  • 4) Wir übernehmen grundsätzlich keine Buchhaltung oder die Anfertigung von Jahresabschlüssen und sprechen auch keine Empfehlung für andere Kanzleien aus. Wir wirken vielmehr darauf hin, dass eventuell notwendige neue Berechnungen zur Aufklärung des Sachverhaltes an den bisherigen steuerlichen Berater als Auftrag gegeben werden.

Karriere

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

Hier könnte Ihr Name stehen!

Gern ergänzen wir unseren Beraterkreis mit weiteren Kollegen (m/w). Überzeugen Sie uns, dass Sie schon immer Rechtsanwalt (m/w) werden wollten und erklären Sie uns weiter, warum die Arbeit im Steuerrecht für Sie das Ziel ist.

Wir helfen Ihnen, dieses Ziel zu erreichen und praktische Fälle im Steuerrecht alleinverantwortlich zu bearbeiten. Eine Bewerbung ist zu richten an Herrn Rechtsanwalt Sebastian Korts.

Referendare (m/w)

Referendare (m/w) sind uns als Stationsreferendare willkommen. Gerne begrüßen wir Sie auch für eine länger andauernde Tätigkeit zur Vorbereitung auf den „Fachanwalt für Steuerrecht“. Idealerweise melden Sie sich schon nach Abschluss des ersten Examens, um eine Konzeption für diesen Weg zu besprechen. Eine Bewerbung ist zu richten an Herrn Rechtsanwalt Sebastian Korts.

Unterkategorien

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

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- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
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