Coronahilfen/Überbrückungshilfen und Subventionsbetrug
Zum 30.09.2024 lief die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen für die Corona-Überbrückungshilfen ab. Nunmehr befinden sich alle Überbrückungshilfen in der Überprüfung. Jedoch schon davor kam es zu einer nicht unerheblichen Zahl von Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetruges, den nach einiger Unsicherheit in der Anfangsphase steht allgemein fest, dass es sich bei den Corona-Hilfen um Subventionen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) handelt. Die Besonderheit des § 264 StGB liegt darin, dass allein die Angabe von falschen Tatsachen im Antrag ausreichend ist, es muss nicht zu einer vollständigen/teilweisen Auszahlung der Subvention kommen. Ferner ist es ausreichend, dass die falschen Angaben grob fahrlässig gemacht werden, eine vorsätzliche Begehung ist nicht erforderlich. Bereits die Frage, ob der erforderliche Umsatzeinbruch coronabedingt war, kann eine Rückforderung und gegebenenfalls ein Strafverfahren auslösen. Ein Vielzahl weiterer Angaben in den Anträgen werden von den Gerichten als subventionsrechtlich erhebliche Tatsachen angesehen. Ebenfalls schwierig ist der Umstand, dass nicht nur der Subventionsempfänger, sondern (in bestimmten Konstellationen) auch der Steuerberater/prüfende Dritte als (Mit)Täter oder Gehilfe angesehen werden kann. Gerne beraten wir Sie in solchen Konstellationen. Unsere Kanzlei ist seit über 20 Jahren bundesweit im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts und Steuerstrafrechts tätig, ferner verfügen wir über Erfahrung hinsichtlich der Antragstellung/Verfahren der Corona-Überbrückungshilfen.Steuerrecht "aus dem Leben"
Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
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