Noch kein Gesetz, aber eine bedenkliche Ausweitung der Wünsche der Strafverfolger
Unsere kritische Zusammenfassung der geplanten Änderungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) und angrenzender Vorschriften gemäß dem Referentenentwurf (RefE) des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung, wie es sich ganz ähnlich aus der Stellungnahme Nr. 35/2025 des Deutschen Anwaltvereins (DAV) vorbereitet durch den Ausschuss Strafrecht ergibt: 1. Erweiterte Ermittlungsbefugnisse der FKS (§§ 14 Abs. 4–6, § 16 Abs. 2, § 25 RefE SchwarzArbG) Die geplante Anbindung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) an den polizeilichen Informationsverbund und die damit verbundenen Möglichkeiten des automatisierten Datenabrufs durch die Zollverwaltung wird als unverhältnismäßiger Eingriff in Grundrechte gewertet. Der automatisierte Datenabgleich erinnert an eine Rasterfahndung, deren Zulässigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in engen Grenzen besteht. Es fehlt eine hinreichende rechtliche Begründung für die Notwendigkeit dieser Eingriffsmaßnahmen. 2. Risikomanagement und Datenverarbeitung (§§ 24–25 SchwarzArbG RefE) Die Einführung eines zentralen Risikomanagements unter Federführung der Generalzolldirektion begründet ein weitreichendes Instrumentarium zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten auf unsicherer Rechtsgrundlage. Die vorgesehene Vermengung von Verwaltungs- und Strafverfolgungsaufgaben ist rechtsstaatlich höchst bedenklich. Insbesondere der risikobasierte Datenumgang lässt eine klare Zweckbindung und datenschutzrechtliche Legitimation vermissen. 3. Überschneidungen mit der Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) Die FKS erhält faktisch prüfungsähnliche Kompetenzen, die bislang ausschließlich der Deutschen Rentenversicherung vorbehalten waren. In der Praxis führt dies zu einem ungeregelten Nebeneinander von Verwaltungs- und Strafverfahren, was der Rechtssicherheit schadet. Die bestehende Unklarheit in der Abgrenzung von Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit wird dadurch nicht behoben, sondern weiter verschärft. 4. Eigenständige Ermittlungen durch die FKS (§ 14a–14c SchwarzArbG RefE) Die geplante Ausweitung der Ermittlungsbefugnisse auf die eigenständige Durchführung von Strafverfahren durch die FKS greift massiv in das verfassungsrechtlich abgesicherte Gewaltenteilungsprinzip ein. Die FKS wird faktisch zur Ermittlungs- und Anklagebehörde, obwohl sie dem Bundesministerium der Finanzen untersteht. Eine Trennung zwischen Verwaltung und Strafverfolgung wird zunehmend aufgehoben, was die Kontrolle rechtsstaatlicher Verfahren erschwert und Missbrauchspotenzial birgt. 5. Durchbrechung des Steuergeheimnisses (§ 31a AO RefE) Die geplante Erweiterung der Offenbarungsbefugnis nach § 31a AO auch außerhalb konkreter Strafverfahren – allein zur Unterstützung des Risikomanagements – stellt einen Systembruch des Steuergeheimnisses dar. Die Schwelle für den Zugriff auf besonders geschützte Daten wird gefährlich abgesenkt, womit das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung unterlaufen wird. 6. Änderungen im Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) Auch hier ist ein massiver Ausbau der Datenübermittlungspflichten an die Zollbehörden vorgesehen. Die FKS soll Zugriff auf sensible Plattformdaten erhalten – bereits im Vorfeld konkreter Ermittlungen. Dies verletzt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da keine ausreichende rechtliche Rechtfertigung für den breiten Zugriff auf wirtschaftlich sensible Informationen gegeben ist. Zudem ist die Gesetzesformulierung teilweise unklar und fehleranfällig, was zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten führen kann. Fazit Die geplanten Neuregelungen weichen zentrale rechtsstaatliche Prinzipien auf: • Verletzung der Gewaltenteilung durch staatsanwaltsähnliche Ermittlungsrechte der FKS • Erosion des Datenschutzes durch automatisierten Datenzugriff und breiten Zugriff auf Steuerdaten • Unverhältnismäßige Ausweitung der behördlichen Befugnisse, insbesondere ohne hinreichende rechtsstaatliche Kontrolle • Mangelhafte gesetzliche Klarheit und unzureichende Evaluierungsgrundlagen Insgesamt erscheint der Referentenentwurf verfassungsrechtlich hoch bedenklich. Der Deutsche Anwaltverein fordert zu Recht eine grundlegende Überarbeitung der Vorschläge und insbesondere die Rückbesinnung auf das rechtsstaatliche Trennungsprinzip zwischen Verwaltung und Strafverfolgung. Die bisherige Tätigkeit als Steuerstrafverteidíger führt nicht zu der Überzeugung, dass mehr Kompetenz zu mehr Rechtsstaatlichkeit führt. Kontaktieren Sie uns für Verteidigung und BeratungBFH: 30% des Gehalts steuerfrei in den Niederlanden
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass deutsche Arbeitnehmer, die bei einem niederländischen Arbeitgeber beschäftigt sind und von der sogenannten **30%-Regelung** profitieren, den steuerfrei ausgezahlten Anteil ihres Gehalts in Deutschland **NICHT versteuern** müssen. Dieser Teil des Einkommens ist lediglich dem **Progressionsvorbehalt** zu unterwerfen. Die 30%-Regelung im niederländischen Steuerrecht erlaubt es Arbeitgebern, ausländischen Arbeitnehmern pauschal **30% des Bruttogehalts steuerfrei** auszuzahlen. Diese steuerfreie Zahlung dient dem Ausgleich sogenannter „extraterritorialer Kosten“ – also Mehraufwendungen, die durch das Arbeiten im Ausland (z. B. tägliches Pendeln, höheres Preisniveau, doppelte Haushaltsführung) entstehen. Sie stellt damit eine **pauschale Aufwandserstattung** dar, nicht aber eine persönliche Steuerbefreiung. Im entschiedenen Fall hatte das deutsche Finanzamt den steuerfreien Teil des niederländischen Gehalts in die deutsche Steuerbemessungsgrundlage einbezogen. Der BFH stellte jedoch klar, dass dies nicht zulässig ist. **Da die Niederlande das Besteuerungsrecht für die entsprechenden Arbeitstage haben und die 30%-Regelung eine anerkannte steuerliche Behandlung darstellt**, liegt keine „Nichtbesteuerung“ im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) vor. Eine Besteuerung in Deutschland ist deshalb ausgeschlossen. Wer als in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer für einen niederländischen Arbeitgeber arbeitet und von der niederländischen **30%-Regelung** profitiert, kann also **30% seines Gehalts steuerfrei erhalten**, ohne dass dieser Anteil in Deutschland versteuert werden muss. Er wird lediglich bei der Berechnung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) berücksichtigt. Sie möchten auch 30% Ihres Gehalts steuerfrei erhalten----kontaktieren Sie uns, damit wir Sie bei der Umsetzung dieses Vorhabens unterstützen und beraten!Vorsicht Falle! Warum eine abgeschlossene Betriebsprüfung noch lange nicht das Ende ist
Zum 1. Januar 2025 trat die erweiterte Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 4 AO in Kraft. Diese neue Regelung verpflichtet Unternehmen und Selbstständige, nicht nur fehlerhafte oder unvollständige Steuererklärungen zu korrigieren, sondern auch zu prüfen, ob Feststellungen aus einer Außenprüfung Auswirkungen auf andere, noch nicht geprüfte Steuerarten oder Zeiträume haben. Sobald eine Betriebsprüfung abgeschlossen ist und die Feststellungen in einem Steuerbescheid bestandskräftig umgesetzt wurden, müssen Steuerpflichtige EIGENSTÄNDIG überprüfen, ob sich diese Sachverhalte auf andere Steuererklärungen auswirken. Ist dies der Fall, besteht eine gesetzliche Pflicht zur Berichtigung – unabhängig davon, ob die betroffenen Steuerarten oder Zeiträume Gegenstand der ursprünglichen Prüfung waren. Die Nichtbeachtung der erweiterten steuerlichen Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 4 AO kann dazu führen, dass man sich der STEUERHINTERZIEHUNG schuldig macht. Die Berichtigungspflicht ist also strafbewehrt. Ein Verstoß kann nicht nur finanzielle Nachteile mit sich bringen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Besonders betroffen sind Unternehmen mit komplexen Steuerstrukturen oder mehreren Steuerarten, bei denen Prüfungsfeststellungen in einem Bereich oft Auswirkungen auf andere haben. Unser Expertenteam hilft Ihnen, die neuen gesetzlichen Anforderungen sicher zu erfüllen. Wir prüfen für Sie, ob und in welchem Umfang Handlungsbedarf besteht, und übernehmen die fristgerechte Berichtigung Ihrer Steuererklärungen. So minimieren Sie Haftungsrisiken und stellen sicher, dass Ihre steuerlichen Pflichten vollständig erfüllt sind. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Analyse Ihrer steuerlichen Situation und profitieren Sie von unserer Erfahrung im Umgang mit Betriebsprüfungen und steuerlichen Berichtigungspflichten.Steuerstreit vor dem BFH? Diese neue Entscheidung verbessert Ihre Erfolgsaussichten!
Das Bundesverfassungsgericht hat mit einer aktuellen Entscheidung die Rechte von Steuerpflichtigen erheblich gestärkt. Konkret ging es um die steuerliche Berücksichtigung eines Aufwands aus einer Schuldübernahmeverpflichtung für eine Pensionszusage. Die Beschwerdeführerin war mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht gescheitert, und der Bundesfinanzhof (BFH) hatte ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Der BFH begründete dies damit, dass sie nicht hinreichend dargelegt habe, welche konkreten Vorteile sich für sie ergeben würden, wenn das Bundesverfassungsgericht die Steuervorschrift als verfassungswidrig einstuft. Das Bundesverfassungsgericht sah darin eine unzulässige Hürde und entschied, dass diese Anforderung des BFH gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG verstößt. Es stellte klar, dass von Steuerpflichtigen nicht verlangt werden kann, eine detaillierte Prognose darüber abzugeben, wie das Bundesverfassungsgericht über eine Norm entscheiden und welche gesetzgeberischen Maßnahmen daraufhin ergriffen werden könnten. Eine solche Vorhersage sei selbst für Gerichte kaum möglich und dürfe daher nicht von den Klägern verlangt werden. Für Steuerpflichtige und Steuerberater bedeutet diese Entscheidung eine erhebliche Erleichterung bei Klagen gegen möglicherweise verfassungswidrige Steuerregelungen. Insbesondere in Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren vor dem BFH sind die Anforderungen nun deutlich gesenkt. Steuerpflichtige müssen nur noch darlegen, dass eine Steuernorm zu ihren Lasten verfassungswidrig ist – eine detaillierte Prognose über die Konsequenzen einer Verwerfung der Norm ist nicht mehr erforderlich. Damit steigen die Chancen auf eine erfolgreiche Klage, da die bisherige hohe Hürde zur Zulassung von Beschwerden gesenkt wurde. Als Fachanwälte für Steuerrecht mit über 20 Jahren Erfahrung in Verfahren vor den Finanzgerichten und dem BFH stehen wir Ihnen mit unserer Expertise zur Seite. Wir vertreten Steuerpflichtige und Steuerberater in solchen Verfahren und setzen uns engagiert für Ihre steuerlichen Interessen ein. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung – wir prüfen Ihre Erfolgschancen!Überhöhte Grundsteuer? Fachanwälte helfen bei der Abwehr unberechtigter Forderungen
Das FG Düsseldorf entschied, dass ein zu hoher Bodenrichtwert für ein Grundstück in einem Landschaftsschutzgebiet Zweifel an der Grundsteuerberechnung begründen kann. Ein Grundstückseigentümer hatte gegen seinen Grundsteuerwertbescheid geklagt, da das Finanzamt den Bodenrichtwert für sein 522 m² großes Grundstück mit 630 EUR/m² ansetzte, obwohl vergleichbare Grünlandflächen nur 3,50 EUR/m² wert seien. Während des Verfahrens reduzierte das Finanzamt den Wert auf 78,25 EUR/m². Das FG Münster entschied jedoch, dass ein Wert über 10,50 EUR/m² nicht gerechtfertigt sei. Der Beschluss ist rechtskräftig. Das Urteil wurde durch die kompetente Beratung und Vertretung eines Fachanwalts für Steuerrecht erreicht. Dies zeigt, wie wichtig eine fundierte rechtliche Unterstützung bei der Anfechtung fehlerhafter Grundsteuerbescheide ist. Gerade im Zuge der Neuregelung der Grundsteuer, die seit 2025 in ganz Deutschland gilt, können unzutreffende Bodenrichtwerte und Bewertungsfehler zu überhöhten Steuerlasten führen. In vielen Fällen hat die Reform zu ganz erheblichen Steuererhöhungen geführt – in Einzelfällen sogar in Höhe von zehntausend Euro oder mehr. Schon bei der Abfassung der Grundsteuererklärung und nicht erst bei Erhalt des Grundsteuerbescheides sollte man sich durch einen Fachanwalt für Steuerrecht beraten lassen. So können Fehler frühzeitig vermieden und mögliche Streitigkeiten mit dem Finanzamt verhindert werden. Grundstückseigentümer sollten daher nicht zögern, sich bei Zweifeln an ihrem Bescheid professionell unterstützen zu lassen. Wir sind seit über 20 Jahren als Fachanwälte für Steuerrecht tätig und setzen uns mit Nachdruck für die Reduzierung oder Abwehr unberechtigter Steueransprüche ein. Unser Ziel ist es, unsere Mandanten vor überhöhten Steuerlasten zu schützen und ihre Rechte gegenüber den Finanzbehörden durchzusetzen. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und Expertise, um eine faire und rechtssichere Besteuerung zu erreichen.Steuerrecht "aus dem Leben"
Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.
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