Dr. Korts erstreitet weiteres Grundsatzurteil des BFH zu Auskunftsansprüche von Steuerpflichtigen

Rechtsanwalt Dr. Korts hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ein weiteres wegweisendes Urteil zur Auslegung von Art. 15 DSGVO erstritten (BFH, Urteil vom 14.01.2025 – IX R 25/22). Es handelt sich dabei um eine sogenannte V-Entscheidung, also eine Entscheidung, die der BFH als besonders bedeutsam einstuft. Neben der zentralen Frage des Auskunftsanspruchs klärt das Urteil zudem weitere bislang ungeklärte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der DSGVO. Im Kern geht es um die Auskunftsansprüche des Bürgers gegenüber der Finanzverwaltung. Das Urteil stellt klar, dass Bürger einen Anspruch darauf haben, umfassende Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Finanzverwaltung zu erhalten. Besonders erfreulich ist der abschließende Satz des Urteils, in dem der BFH unmissverständlich klarstellt: Ein Antrag auf Auskunft über verarbeitete personenbezogene Daten bedarf keiner Begründung. Zur Begründung dieser Entscheidung wurden zentrale rechtliche Positionen dargelegt: *Keine Ablehnung auf Grundlage von § 32c Abs. 2 AO: Die Sollvorschrift dieser Norm rechtfertigt keine Verweigerung des Auskunftsanspruchs. *Kein Argument der Unverhältnismäßigkeit: Weder eine analoge Anwendung von Art. 14 Abs. 5 Buchst. b Alt. 2 DSGVO noch Erwägungsgrund 63 Satz 7 DSGVO stützen die Behauptung eines unverhältnismäßigen Aufwands. Ebenso wenig lässt sich eine Ablehnung auf § 32c Abs. 1 Nr. 3 AO oder § 275 Abs. 2 BGB stützen. *Kein "exzessiver" Antrag: Ein Auskunftsanspruch ist nicht allein deshalb übermäßig, weil er weder zeitlich noch inhaltlich eingeschränkt wird. Besonders hervorzuheben ist der Hinweis des BFH, dass selbst eine bereits erfolgte Akteneinsicht den Anspruch aus Art. 15 DSGVO nicht begrenzt. Unklar bleibt das Urteil in Bezug auf die angebliche „Unerlässlichkeit“ der Auskunft. Hierzu verweisen wir auf den Aufsatz von Dr. Sebastian Korts "BFH-Urteil vom 12. 3. 2024, IX R 35/21 - ein Missverständnis?" in Stbg 2024, 285. Auffällig ist jedoch, dass diese Problematik im abschließenden Urteilssatz nicht mehr thematisiert wird – möglicherweise ein Indiz dafür, dass der BFH diese Voraussetzung nicht weiter aufrechterhält. Weiterhin ungeklärt bleibt die genaue Bedeutung des Begriffs „Kopie“: Der BFH argumentiert, dass sich dieser nicht auf das vollständige Dokument, sondern lediglich auf die darin enthaltenen personenbezogenen Daten bezieht, die vollständig bereitgestellt werden müssen. Es bleibt jedoch widersprüchlich, wie ein Dokument einerseits vollständig, aber dennoch nicht in seiner Gesamtheit übermittelt werden soll.

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