BFH-Urteil zu Steuerstundungsmodellen: Lassen Sie sich rechtzeitig beraten!
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat vor kurzem entschieden, dass die gesetzliche Einschränkung des Verlustausgleichs für Steuerstundungsmodelle (§ 15b EStG) auch dann verfassungsgemäß ist, wenn die Verluste endgültig sind und nicht mehr mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden können. Im zugrunde liegenden Fall beteiligte sich der Kläger als Kommanditist an einer GmbH & Co. KG, die ein Biodiesel-Werk betrieb. Die Gesellschaft wurde jedoch 2009 insolvent, wodurch die Anleger ihre Investition verloren. Das Finanzamt stufte die Beteiligung als Steuerstundungsmodell ein und versagte den sofortigen Verlustausgleich. Der BFH bestätigte diese Entscheidung und sah keinen Verstoß gegen das Grundgesetz, da die Regelung dem Ziel der Missbrauchsvermeidung und steuerlichen Lenkung dient. Das Urteil zeigt deutlich, dass Investitionen in Steuerstundungsmodelle erhebliche steuerliche Risiken bergen können. Da steuerliche Verlustverrechnungen stark eingeschränkt sind, sollten potenzielle Anleger vor einer Beteiligung unbedingt eine Beratung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht in Anspruch nehmen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden. **Wir sind seit über 20 Jahren als Fachanwälte für Steuerrecht tätig und verfügen über die nötige Expertise sowohl in steuerlicher als auch in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht. Sie können uns jederzeit kontaktieren – wir stehen Ihnen sowohl für eine erste Einschätzung als auch für eine vertiefende rechtliche Prüfung zur Verfügung.**Glossar Aktienrecht
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