Die kleine Aktiengesellschaft
Verfasser: Petra Korts/Sebastian Korts
ISBN-Nummer: 978-3-8005-4341-0-5
Verlag: Deutscher Fachverlag GmbH
Auflage/Jahr: 6. Auflage 2012
Inhaltsangabe:
Warum eine Kleine Aktiengesellschaft? Hierauf gibt es eine Vielzahl von Antworten.
Durch das „Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts“ vom 9.8.1994 wurde die so genannte „kleine AG“ geschaffen. Anders als es die Gesetzesbezeichnung vermuten lässt, bezeichnet die „kleine AG“ keine neue Rechtsform. Dieser irreführende Begriff taucht allein in der Gesetzesüberschrift, jedoch nicht im Ge¬setzestext auf. Dort wird überwiegend danach differenziert, ob es sich um börsennotierte oder nicht börsennotierte Gesellschaften handelt. Ein weiteres Kriterium der kleinen AG ist das namentliche Bekanntsein ihrer Aktionäre (§ 121 Abs. 4 AktG). Motiv des Gesetzgebers war die Förderung der Rechtsform der AG. Nachdem diese bis¬lang am Leitbild der großen Publikumsgesellschaft orientiert war, sollte die AG nun durch Umsetzung folgender gesetzgeberischer Leitsätze auch für nicht börsennotierte, mittelstän¬dische Unternehmen an Attraktivität gewinnen. Der Gesetzentwurf formulierte wie folgt:
„Die deutschen mittelständischen Betriebe leiden im internationalen Vergleich unter einer zu geringen Ausstattung mit Eigenkapital. Der Finanzplatz Deutschland bedarf der Stärkung durch mehr börsennotierte Unternehmen. Das deutsche Aktienrecht ist im Laufe der Zeit zu perfektionistisch geworden; eine Vereinfachung ist erforderlich.”
Die Rechtsform der Aktiengesellschaft sollte durch besondere Vorschriften für Kleine Aktiengesellschaften für den Mittelstand attraktiver gemacht werden. Mittelständische Unternehmen sollen so leichter Zugang zur Börse finden. Die Aktiengesellschaften sollen insgesamt durch einzelne Vereinfachungen leichter handhabbar und die Satzungsfreiheit erweitert werden.
Viele Vorteile sind zu nennen, die schon die nicht börsennotierte Aktiengesellschaft bietet. Ein nicht zu unterschätzender Vorteil ist der Gewinn an Image für das Unternehmen selbst. National und international ist die Aktiengesellschaft weit höher angesehen als beispielsweise die GmbH. Dass es sich manchmal lediglich um eine Kleine Aktiengesellschaft handelt, wird weder aus dem Firmennamen noch aus dem Geschäftspapier deutlich. Dieser Imagegewinn zahlt sich oft auch in Kreditwürdigkeit aus.
Ausgezeichnet ist diese Gesellschaftsform, um den besten Mitarbeiterstab langfristig an ein Unternehmen zu binden. „Vorstandsvorsitzender“ statt „Geschäftsführer“ bedeutet für die hochqualifizierten Manager in der Laufbahn mehr Pluspunkte. „Vorstandsmitglied“ ist von der Reputation sicherlich erfolgreicher als „stellvertretender Geschäftsführer“ oder „Prokurist“. Die Möglichkeit, Mitarbeitern den Aktienerwerb vergünstigt anzubieten oder als Prämie zu nutzen, weckt Motivation.
Der Vertriebsweg kann unterstützt werden, indem die wichtigsten Vertriebspartner zu Aktionären gemacht werden.
Eine weitere praktische Antwort ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Nachfolgeregelung in den mittelständischen Unternehmen. In den nächsten Jahren steht in vielen deutschen Unternehmen der Generationswechsel bevor. Die Kleine Aktiengesellschaft ist bestens geeignet, diese bei den üblichen mittelständischen Familiengesellschaften auftauchenden Probleme der Generationennachfolge zu lösen. Die Trennung zwischen Geschäftsführung und Innehaltung von Anteilen ist klar geregelt. Die Geschäftsführung kann im operativen Feld weiter unbehelligt von den möglichen Querelen der Anteilseigner operieren.
Ob andere Gesellschaftsformen die speziellen Bedürfnisse des Unternehmers im Einzelfall besser befriedigen, kann letztlich nur im Einzelfall entschieden werden. Sicher sollten bereits bei der Gründung der Kleinen Aktiengesellschaft die Weichen dafür gestellt sein, dass ohne komplizierte Änderungsvorgänge daraus eine große Aktiengesellschaft, eventuell mit der Option einer Börsenzulassung, werden kann. Auch die Einbindung einer Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft oder die Implementierung einer Personalführungsgesellschaft können beachtet werden. Wie immer sind nicht nur die steuerlichen Gesichtspunkte, sondern die vielfältigen zivilrechtlichen und arbeitsrechtlichen Gesichtspunkte Parameter der Entscheidung.
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