BFH: Persönliche Haftung des Steuerberaters für Steuerhinterziehung des Mandanten

Der Bundesfinanzhof hat nochmals klargestellt, dass auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer für Steuerschäden aus Steuerhinterziehungstaten ihrer Mandanten persönlich haften können. Dies gilt sogar dann, wenn in STRAFrechtlicher Hinsicht das Ermittlungsverfahren gegen sie eingestellt worden ist. Im vorliegenden Fall hatten die Steuerberater die Buchhaltung für den Mandanten erstellt und die Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Der Mandant wurde wegen falscher (Umsatz)Steuererklärungen strafrechtlich verurteilt und für den Steuerschaden in Haftung genommen. Zusätzlich erließ das Finanzamt Haftungsbescheide gegen die Steuerberater wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Die Argumentation des Steuerberaters, dass es sich um "berufstypisches Verhalten" gehandelt habe, ließ der BFH nicht gelten, da der Steuerberater erkannt habe/haben müsse, dass er für ein „leicht durchschaubares Steuerhinterziehungsmodell“ eingespannt werde. In diesen Fällen kann sich ein Steuerberater nicht mehr auf „berufstypisches Verhalten“ berufen. Von ganz ENTSCHEIDENDER Bedeutung in diesem Fall war die Führung des Verfahrens vor dem Finanzgericht – da der BFH viele Feststellungen des Finanzgerichts als nicht mehr abänderbar angesehen hat. Mit der Führung solcher Verfahren sollten Steuerberater also in erster Linie Fachanwälte für Steuerrecht beauftragen, da diese auch mit den verfahrensrechtlichen Vorgaben der Finanzgerichtsordnung gut vertraut sind.

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