Internationale Rechtsformwahl: Unzulässigkeit der Ltd. & Co. KG?

Das Amtsgericht Bad Oeynhausen hat in einem aktuellen Beschluss die Zulässigkeit der Ltd. & Co. KG als Rechtsform deutscher Unternehmen verneint. Aus europarechtlicher Sicht erscheint der Beschluss allerdings äußerst fragwürdig. In Deutschland wird die Ltd. & Co. KG immer öfter von Unternehmensgründern gewählt, um die Vorteile dieser Rechtsform (Stichwort Umgehung der Mitbestimmung) zu nutzen.

Mit Beschluss vom 15.3.2005 hat das Amtsgericht Bad Oeynhausen die Eintragung einer „Ltd. & Co. KG“ in das Handelsregister abgelehnt. Bei der Eintragung einer Ltd. & Co. KG in das Handelsregister komme es zu einer Vermischung von nationalen Gesellschaftsrechtsnormen. Durch die grenzüberscheitende Typenvermischung würden die im Hinblick auf die GmbH & Co. KG im deutschen Recht geschaffenen Schutzvorschriften aus dem Regelungszusammenhang gerissen. Schon aus europarechtlicher Perspektive stößt der Beschluss des Amtsgerichts Bad Oeynhausen auf bedenken. Er erinnert an die Versuche deutscher Gerichte, ausländischen Gesellschaften wie der englischen Limited, die ihren Sitz nach Deutschland verlegt hatten, die Anerkennung zu versagen. Der EuGH hat in einer Reihe von Urteilen (Centros, Überseering, Inspire Art) klargestellt, dass ausländische Gesellschaften unabhängig von ihrem Sitz grundsätzlich wie nationale Gesellschaften zu behandeln sind – und das schließt die Fähigkeit, sich an einer KG zu beteiligen, mit ein. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserer Abhandlung zur „Europäischen Kapitalgesellschaft (& Co. KG) am Beispiel einer Limited (& Co. KG)“.

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