Geschäftsführerhaftung bei private limited company – nur nach englischem Recht!

Zwei aktuelle Entscheidungen deutscher Gerichte hatten sich mit der Frage zu beschäftigen, ob sich die Haftung des directors einer englischen Limited nur nach dem englischen Gesellschaftsrecht richte, oder ob sich eine Haftung auch aus deutschem Recht ergeben könne. Beide Urteile kamen zum gleichen Ergebnis: Der director einer englischen Limited kann nur nach dem Gründungsrecht haftbar gemacht werden.

In den beiden Urteilen wurde die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Anerkennung ausländischer Gesellschaften (Centros, Überseering und Inspire Art) konsequent fortgeführt: Der Bundesgerichtshof befand in einem Urteil vom 14.3.2005, dass sich eine Handelndenhaftung des directors einer Limited nur aus dem englischen Recht ergeben könne. Das Amtsgericht Bad Segeberg hat in einem fast zeitgleich ergangenem Urteil vom 24.3.2005 die Anwendung deutscher Haftungsinstitute wie die Durchgriffs- oder Insolvenzverschleppungshaftung des Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer englischen Limited wegen Unterkapitalisierung verneint: „Es würde gerade gegen die Niederlassungsfreiheit verstoßen, wenn durch die Tätigkeit der Limited in Deutschland das Recht des Gründungsstaates durch das nationale Recht ersetzt werden würde. ... Allein die Ausstattung mit geringem Gründungskapital vermag keinen Rechtsmissbrauch zu begründen“.

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