Cash Pooling – nur noch mit Auslandsgesellschaften?

Derzeit ist für Unternehmen jeglicher Größe die Optimierung der liquiden Mittel eines der wichtigsten Themen. Die Möglichkeiten des konzerninternen Liquiditätsausgleichs, insbesondere das sog. Cash Pooling, sind durch ein Urteil des BGH allerdings stark eingeschränkt worden.

Gerade in Zeiten der schwierigen Finanzmittelbeschaffung am Kapitalmarkt ist es zunehmend wichtiger, die im Unternehmen vorhandenen Potenziale zur Schaffung zusätzlicher Liquidität zu nutzen. Eine beliebte Möglichkeit der konzerninternen Fremdfinanzierung ist das Cash Pooling, bei dem die Salden der einzelnen Konten der Tochtergesellschaften vom „Cash Pool-Führer“ am Tagesschluss miteinander verrechnet werden. Nach einem BGH-Urteil vom 24.11.2003 (sog. „upstream loan“-Urteil) sind Zahlungen an einen Gesellschafter, die aus dem gebunden Vermögen erfolgen, auch dann als verbotene Zahlungen iSd § 30 GmbHG anzusehen, wenn dem ein vollwertiger Darlehensanspruch gegenübersteht. Cash Pooling Systeme stehen seitdem in Deutschland unter verstärkter Beobachtung. Bisher ist nicht abschließend geklärt, ob die Entscheidung auch auf Cash Pool-Systeme in AG-Konzernen anzuwenden ist. Daneben wird diskutiert, ob durch ein Ausweichen auf ausländische Gesellschaften wie englische Ltd.`s oder niederländische B.V.`s, für die das Auszahlungsverbot des deutschen Gesellschaftsrechts nicht gilt, Cash Pooling-Systeme gerettet werden können. Weitere Informationen zum diesem Thema finden Sie in unserer Abhandlung „Cash Pooling“.

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