BGH: Steuerhinterziehung durch falsche Angaben gegenüber Finanzamt hinsichtlich Vermögensverhältnisse

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass Steuerhinterziehung nicht nur durch Abgabe falscher/unvollständiger etc. Steuererklärungen (Festsetzungsverfahren) möglich ist, sondern durch die falsche Darstellung der Vermögensverhältnisse im Beitreibungsverfahren! Mit dem Begriff Beitreibungsverfahren wird das "Zwangsvollstreckungsverfahren" des Finanzamtes zur Beitreibung noch offener Steuerschulden bezeichnet.

 

Der BGH argumentiert, dass steuerlich erhebliche Tatsachen im Sinne des § 370 Abs. 1 AO auch Umstände sein können, die für die Entscheidung des Finanzamts, ob und welche Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden sollen, von Bedeutung sind. Wer sich also gegenüber dem Finanzamt bewußt wahrheitswidrig als vermögenslos darstellt, der macht gegenüber dem Finanzamt falsche Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen.

 

In solchen Fällen droht also nicht nur eine Verurteilung wegen der (praktisch auch immer erfolgenden) Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung, sondern zusätzlich auch wegen Steuerhinterziehung.

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