Umsatsteuerbetrug in Höhe von EUR 260 Millionen: BGH bestätigt Verurteilung

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich die Revision von vier vom Landgericht Frankfurt a.M. zu langjährigen Haftstrafen Verurteilten zurückgewiesen.

Die vier Angeklagten waren beschuldigt worden, vorsätzlich bzw. bedingt vorsätzlich in ein Umsatzsteuerkarussell mit Emissionszertifikaten involviert gewesen zu sein, welches einen Steuerschaden von EUR 260 Mio verursacht hat. Laut Staatsanwaltschaft handelte es sich einen der größten Fall von Umsatzsteuerhinterziehung in Deutschland.

 

Abgesehen von der Dimension des Falls, ist die Entscheidung des BGH auch aus anderen Gründen interessant. Der BGH trifft in der Entscheidung mehrere Feststellungen, die für künftige Strafverfahren von Bedeutung sein können:

Nach Ansicht des BGH setzt der Tatbestand der Steuerhinterziehung keine Täuschung der Finanzbehörden voraus! Es sei ausreichend, wenn die unvollständigen oder unrichtigen Angaben für eine falsche Steuerhinterziehung ursächlich werden.

Ferner betont der BGH, dass die Finanzbehörden nicht verpflichtet sind, bei einer erkannten Steuerhinterziehung sofort einzuschreiten, um den Eintritt des Taterfolges zu verhindern. Der Steuerhinterzieher hat keinen Anspruch auf ein rechtzeitiges Einschreiten der Finanzbehörden. Es entlastet den Steuerhinterzieher daher nicht, wenn die Finanzbehörden trotz erkannter Steuerhinterziehung den Angaben des Steuerhinterziehers folgen und entsprechende Bescheide erlassen, wenn dies aus ermittlungstaktischen Gründen erfolgt, um eine noch größere Umsatzsteuerhinterzieher bzw. andere Umsatzsteuerhinterzieher aufzudecken.

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