Haftung des Geschäftsführers für Umsatzsteuerhinterziehung trotz eines in der Gesamtschau fehlenden Steuerschadens
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- Erstellt am Mittwoch, 23. Januar 2013 10:27
Der Bundesfinanzhof hat in einem Revisionverfahren zu einer wichtigen Frage Stellung genommen: Ein Geschäftsführer einer in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogenen GmbH haftet auch dann persönlich, wenn sich in einer Gesamtschau betreffend aller in die Umsatzsteuerhinterziehung beteiligten Gesellschaft ergibt, dass dem Fiskus mehr Umsatzsteuer zugeflossen ist, als er erstatten musste.
In dem vorliegenden Fall hatte die C-AG Rechnungen über tatsächlich nicht erbrachte Lieferung (Scheingeschäfte) an die A-GmbH gestellt. Sodann hat die A-GmbH die (angeblich) erhaltenen Waren mit einem 1%igen Gewinnaufschlag an eine C-GMBH (ebenfalls mit Rechnung) weiterverkauft.
Die A-GmbH hatte die Rechnungen der C-AG bezahlt und die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht. Die C-AG hatte die erhaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt. Betreffend die C-GMBH hat die A-GmbH die Umsätze beim Finanzamt angemeldet (und die Umsatzsteuer abgeführt). Die C-GMBH hat hingegen die Vorsteuer aus den Rechnungen der A-GmbH NICHT beim Finanzamt geltend gemacht.
Da es sich bei den Verkäufen von der C-AG an die A-GmbH um Scheingeschäfte gehandelt hat, durfte die A-GmbH die in Rechnung gestellte Vorsteuer nicht geltend machen und hatte sich daher (bewußt) der Steuerhinterziehung nach § 370 AO ("nicht gerechtfertigte Steuervorteile erhält") strafbar und nach § 71 AO haftbar gemacht. Laut BFH lässt sich der an dieser Stelle (Verkauf C-AG an A-GmbH) in der (Schein)Lieferkette entstandenen Steuerschaden nicht mit Hinweis darauf kompensieren, dass an einer späteren Stelle in der (Schein)Lieferkette die (Verkauf A-GmbH an C-GMBH) ein gleich hoher bzw. noch höhere Vorteil für den Fiskus entstanden ist (dadurch, dass die C-GMBH die Vorsteuer nicht geltend gemacht hat.).
Der BFH stellt sich auf den Standpunkt, dass der aus dem zivilrechtlichen Schadensersatzrecht anerkannte Grundsatz des Vorteilsausgleich auf den steuerlichen Bereich nicht anwendbar ist.
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