Strafbefreiende Selbstanzeige - praxiserfahrenen Steuerfachanwälten vertrauen
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- Erstellt am Mittwoch, 30. Januar 2013 09:52
Die in § 371 der Abgabenordnung geregelte strafbefreiende Selbstanzeige ist der einzige Weg mit dem Steuerpflichtige einer Bestrafung wegen Steuerhinterziehung entgehen können. Unsere Kanzlei kann eine mehr als 15jährige Erfahrung in der Betreuung von Selbstanzeigeverfahren vorweisen.
Im April 2011 hat der Gesetzgeber diese Regelung umfassend überarbeitet und ergänzt. Erklärtes Ziel dieser Überarbeitung war die Verschärfung der Vorschrift, d.h. die Hürden zur Erlangung der Straffreiheit wurden erhöht. Schon vor 2011 war die Formulierung einer strafbefreienden Selbstanzeige anspruchsvoll und Betroffenen wurde geraten, sich keinesfalls ohne vorherige Beratung alleine an solch eine "Projekt" zu wagen. Nach der Änderungen in 2011 gehen selbst Banken und Finanzbeamte davon aus, dass ein Steuerpflichtiger unter keinen Umständen ohne (anwaltliche) Beratung eine strafbefreiende Selbstanzeige abgeben sollte.
Bei der Frage, welchen Anwalt der Steuerpflichtige konsultieren sollte, dürfte es auf der Hand liegen, dass Fachanwälte für Steuerrecht eine Gewähr für eine umfassende Beratung bieten. Aufgrund ihre Spezialisierung auf das Steuerrecht sind diese mit den steuerlichen Fragestellung vertraut und verfügen ferner aufgrund ihre allgemeinen Ausbildung über das erforderliche strafrechtliche bzw. strafprozessuale Wissen.
Allerdings sollte der Steuerpflichtige Wert darauf legen, dass der von ihm aufgesuchte Fachanwalt über die entsprechende praktische(!) Erfahrung betreffend der Abfassung einer strafbefreienden Selbstanzeige und der weiteren Betreuung eines solchen Selbstanzeigeverfahrens verfügt. So können z.B. die Auswirkungen der geänderte Vorschrift des § 371 AO nur dann wirklich voll erfasst werden, wenn der Anwalt eine entsprechende praktische Erfahrung mit der vorherigen Version des § 371 AO hat.
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