BFH: Steuerliche Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung können rechtswidrig sein

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass unter bestimmten Umständen steuerliche Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahdnung rechtswidrig sein können - auch wenn Ermittlungsmaßnahmen "per se" zulässig waren.  Zwar sei der Steuerfahndung per Gesetz (§ 208 AO) nicht nur die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren, sondern auch die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle zugewiesen, jedoch habe die Steuerfahndung bei der Vornahme von steuerlichen Ermittlungsmaßnahmen zu beachten, dass sich für außenstehende Dritte immer der Eindruck ergibt, dass die Steuerfahndung gegen eine Person wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittle. Ein solcher Eindruck hat erheblich rufschädigenden Charakter für den Betroffenen und muss daher nach Möglichkeit (siehe nachfolgend) vermieden werden.

 

Stehe daher fest, dass dem Betroffenen der Vorwurf der Steuerhinterziehung nicht (mehr) gemacht werden kann und ist ihm dies auch mitgeteilt worden, so hat sich die Steuerfahndung bei weiteren steuerlichen Ermittlungen sich der jeweils mildesten Mittel zu bedienen. Dies heißt rein praktisch, dass Außenermittlung dann nicht von der Steuerfahndung, sondern von der Veranlagungsstelle vorgenommen werden dürfen/müssen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Veranlagungsstelle grundsätzlich die Befugnis zur Vornahme der beabsichtigten Maßnahme hat.

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