Organschaft: Neuregelung des § 17 KStG zwingt zu Änderung von Gewinnabführungsverträgen spätestens ab 2015
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- Erstellt am Dienstag, 12. Februar 2013 10:19
Der Bundesrat hat kürzlich einer Änderung des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG zugestimmt. Die Änderung führt dazu, dass in Gewinnabführungsverträgen zwischen Körperschaften, welche keine Aktiengesellschaften sind, es nunmehr ausreicht, wenn hinsichtlich der Pflicht zur Verlustübernahme auf den jeweils aktuellen Text des § 302 AktG verwiesen wird. Dies schränkt zwar die Gestaltungsfreiheit der Unternehmen ein, gibt ihnen auf der anderen Seite aber die Sicherheit, dass ihre Klauseln nicht aufgrund von Formulierungsfehlern oder Änderungen in der Rechtsprechung verworfen werden.
Bereits bestehende Gewinnabführungsverträge sind (unter bestimmten Bedingungen) bis zum 31.12.2014 gültig, ohne dass es einer Änderung des Vertragstextes bedarf.
Gewinnabführungsverträge, die in 2013 ff. neu abgeschlossen werden bzw. Altverträge, die in 2013 ff. geändert werden, müssen allerdings bereits zu diesen Zeitpunkten an den neuen Wortlaut des § 17 Satz 2 Nr. 2 KSTG angepasst werden.
Die Empfehlung geht also dahin, Altverträge auf jeden Fall dahingehend überprüfen zu lassen, ob Anpassungsbedarf besteht oder nicht.
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