Schweiz: Banken drängen Kunden zu Selbstanzeigen - vorher unabhängige Fachanwälte für Steuerrecht konsultieren
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- Erstellt am Montag, 04. März 2013 11:03
Die Banken in der Schweiz stehen hinsichtlich Schwarzgeld und Steuerhinterziehung nach wie vor international unter Druck - und geben diesen Druck anscheinend an ihre Kunden weiter. Deutsche Kunden berichten vermehrt davon, dass ihnen ihre Schweizer Bankberater die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige dringend anempfehlen. Die Banken halten zu diesem Zweck Listen mit deutschen Beratern bereit. Zur Abfassung der strafbefreienden Selbstanzeige sollten sich Kunden jedoch an von den Banken unabhängige Fachanwälte für Steuerrecht wenden - so haben die Kunden die Gewähr, dass bei der Beratung nur ihre Interessen im Vordergrund stehen und nicht eventuelle Interessen zwischen Bank und Berater.
Die in § 371 der Abgabenordnung geregelte strafbefreiende Selbstanzeige ist der einzige Weg mit dem Steuerpflichtige einer Bestrafung wegen Steuerhinterziehung entgehen können. Unsere Kanzlei kann eine mehr als 15jährige Erfahrung in der Betreuung von Selbstanzeigeverfahren vorweisen.
Im April 2011 hat der Gesetzgeber diese Regelung umfassend überarbeitet und ergänzt. Erklärtes Ziel dieser Überarbeitung war die Verschärfung der Vorschrift, d.h. die Hürden zur Erlangung der Straffreiheit wurden erhöht. Schon vor 2011 war die Formulierung einer strafbefreienden Selbstanzeige anspruchsvoll und Betroffenen wurde geraten, sich keinesfalls ohne vorherige Beratung alleine an solch eine "Projekt" zu wagen. Nach der Änderungen in 2011 gehen selbst Banken und Finanzbeamte davon aus, dass ein Steuerpflichtiger unter keinen Umständen ohne (anwaltliche) Beratung eine strafbefreiende Selbstanzeige abgeben sollte.
Bei der Frage, welchen Anwalt der Steuerpflichtige konsultieren sollte, dürfte es auf der Hand liegen, dass Fachanwälte für Steuerrecht eine Gewähr für eine umfassende Beratung bieten. Aufgrund ihre Spezialisierung auf das Steuerrecht sind diese mit den steuerlichen Fragestellung vertraut und verfügen ferner aufgrund ihre allgemeinen Ausbildung über das erforderliche strafrechtliche bzw. strafprozessuale Wissen.
Allerdings sollte der Steuerpflichtige Wert darauf legen, dass der von ihm aufgesuchte Fachanwalt über die entsprechende praktische(!) Erfahrung betreffend der Abfassung einer strafbefreienden Selbstanzeige und der weiteren Betreuung eines solchen Selbstanzeigeverfahrens verfügt. So können z.B. die Auswirkungen der geänderte Vorschrift des § 371 AO nur dann wirklich voll erfasst werden, wenn der Anwalt eine entsprechende praktische Erfahrung mit der vorherigen Version des § 371 AO hat.
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