BGH: Im Ausland gewonnene Beweise trotz Rechtsverstoß verwertbar

Die unerklärliche Großzügigkeit des Bundesgerichtshofs betreffend die Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel setzt sich nun auch "im Ausland" fort.

 

In seiner Entscheidung vom 21.11.2012 hat der BGH entschieden, dass im Ausland im Wege eines Rechtshilfeersuchens gewonnene Beweise auch dann verwertet werden dürfen, wenn die maßgeblichen rechtshilferechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden. Es sei ausreichend, dass die Beweise auch bei Befolgung des Rechtshilferechts durch den ersuchten und den ersuchenden Staat hätten erlangt werden können. Im vorliegenden Fall handelte es sich um Telefonabhörmaßnahmen in Tschechien wegen des Verdachts des Zigarettenschmuggels.

 

Praktisch bedeutet die Entscheidung, dass es egal ist, ob bei der Beweiserhebung die maßgeblichen Vorschriften eingehalten werden oder nicht - es ist ausreichend, wenn im Nachhinein ein hypothetischer Ablauf des Rechtshilfeverfahrens/der Beweiserlangung konstruiert(!) werden kann, nach welchem die Beweise auch rechtmäßig hätten erlangt werden können.

Es fragt sich, welchem Zweck die Vorschriften über die Art und Weise der (zulässigen) Erlangung von Beweismittel dienen, wenn sich ein Verstoß gegen diese Vorschriften im Ergebnis überhaupt nicht auswirkt - über kurz oder lang verkommen die Vorschriften damit zur Beliebigkeit.

 

Welch große Bedeutung der BGH seiner Entscheidung beimisst, zeigt sich daran, dass die Entscheidung zur Veröffentlichung in sämtlichen strafrechtlichen Entscheidungssammlungen des Gerichts vorgesehen ist.

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