BFH verschärft Anforderungen an Gutglaubensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 25.04.2013 die Anforderungen an den Gutglaubensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen verschärft.

 

Im Bereich der Umsatzsteuer kommt es bei grenzüberschreitenden Lieferungen sehr häufig zu Betrügereien - in die oftmals auch unschuldige Dritte hineingezogen werden. Da die Betrüger fast nie zu greifen sind, halten sich die Finanzämter (und immer häufiger auch die Steuerfahndung) an die unschuldigen Dritten in Deutschland - und fordern von diesen die Umsatzsteuer nach.

 

Zwar hat der Gesetzgeber in §6a Abs. 4 UStG eine Regelung vorgesehen, welche den gutgläubigen Lieferanten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen vor ein Nachforderung der Umsatzsteuer schützen soll, jedoch ist erheblich strittig, wann der Lieferant als gutgläubig gilt. Der BFH hat in den letzten Jahren, die Anforderungen an die Gutgläubigkeit immer weiter erhöht. Nunmehr verlangt der BFH, dass der Unternehmen zur Vermeidung, dass er auf einen Umsatzsteuerbetrüger hineinfällt "Nachforschungen (über seinen Geschäftspartner" bis zur Grenze der Zumutbarkeit durchführt.

 

In der nun vorliegenden Entscheidung bestätigt der BFH diese Anforderungen und stellt sich ferner auf den Standpunkt, dass "ungewöhnliche Umstände", wie z.B. der Barverkauf hochwertiger Wirtschaftsgüter, besondere Prüfungspflichten vom Unternehmer abverlangen. So muss sich der Unternehmer z.B. unbedingt Gewissheit über Sitz, Vertretungsorgane und juristische Existenz seines Geschäftspartners verschaffen.

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