EuGH: Ausländischen Erben von Immobilienvermögen in Deutschlandsteht der volle Freibetrag zu
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- Erstellt am Freitag, 18. Oktober 2013 14:30
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Deutschland Erben mit Wohnsitz im Ausland denselben Steuerfreibetrag wie inländischen Erben gewähren muss, wenn zum Nachlass eine in Deutschland belegene Immobilie gehört. Das Urteil dürfte enorme finanzielle Auswirkungen haben, da Deutschland ausländischen Erben in vergleichbaren Fällen nur einen Freibetrag von EUR 2.000 zugestanden hat. Nach der Entscheidung des EuGH muss die Finanzverwaltung nunmehr aber einen Freibetrag in Höhe von EUR 500.000,-- gewähren.
BFH: Nutzung spanischer Ferienimmobilie kann erhebliche Steuerlast in Deutschland aulösen
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- Erstellt am Freitag, 04. Oktober 2013 15:25
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Nutzung einer spanischen (Ferien)Immobilie in bestimmten Fällen eine erheblich Steuerlast in Deutschland auslösen kann.
Deutsche Steuerpflichtige erwerben in Spanien (Ferien)Immobilien oftmals unter "Zwischenschaltung" einer spanischen "GmbH". Auf diese Weise sollen spanische Wertzuwachs- und Erbschaftssteuern umgangen werden bzw. die Steuerpflichtigen möchten anonym bleiben.
Problematisch wird diese Gestaltung jedoch, wenn in der Folgezeit die Immobilien von den Steuerpflichtigen genutzt wird, ohne eine entsprechende Miete an die spanische GmbH als Eigentümerin zu zahlen bzw. wenn ein viel zu geringe Miete vereinbart und gezahlt wird. Nach deutschem Steuerrecht handelt es sich dann um eine sogenannte "verdeckte Gewinnausschüttung" der spanische GmbH an die Steuerpflichtigen. Diese Gewinnausschüttung ist im Grundsatz in Deutschland zu versteuern. Welche Mietzahlung angemessen ist, entscheidet sich nach dem Wert der Immobilie --- schnell können sich dabei aber Beträge von mehreren tausend Euro im Jahr ansammeln.
Soweit Sie von dieser Problematik betroffen sein könnten, sollten Sie ihre steuerliche Situation überprüfen lassen. Unsere Kanzlei berät seit Jahren Privatpersonen mit Immobilienbesitz auf dem spanischen Festland oder den Balearen. Zudem verfügen wir über deutschsprechende, spanische Korrespondenzanwälte mit Büros in den jeweiligen Großstädten (z.B. Barcelona und Mallarco).
BFH: Nutzung spanischer Ferienimmoblie kann extreme Steuerlast in Deutschland auslösen
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- Erstellt am Freitag, 04. Oktober 2013 15:23
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Nutzung einer spanischen Immobilien in bestimmten Fällen extreme Steuerlasten in Deutschland auslösen kann.
Deutsche Steuerpflichtige erwerben in Spanien (Ferien)Immobilien oftmals unter "Zwischenschaltung" einer spanischen "GmbH". Auf diese Weise sollen spanische Wertzuwachs- und Erbschaftssteuern umgangen werden bzw. die Steuerpflichtigen möchten anonym bleiben.
Problematisch wird diese Gestaltung jedoch, wenn in der Folgezeit die Immobilien von den Steuerpflichtigen genutzt wird, ohne eine entsprechende Miete an die spanische GmbH als Eigentümerin zu zahlen bzw. wenn ein viel zu geringe Miete vereinbart und gezahlt wird. Nach deutschem Steuerrecht handelt es sich dann um eine sogenannte "verdeckte Gewinnausschüttung" der spanische GmbH an die Steuerpflichtigen. Diese Gewinnausschüttung ist im Grundsatz in Deutschland zu versteuern. Welche Mietzahlung angemessen ist, entscheidet sich nach dem Wert der Immobilie --- schnell können sich dabei aber Beträge von mehreren tausend Euro im Jahr ansammeln.
Soweit Sie von dieser Problematik betroffen sein könnten, sollten Sie ihre steuerliche Situation überprüfen lassen. Unsere Kanzlei berät seit Jahren Privatpersonen mit Immobilienbesitz auf dem spanischen Festland oder den Balearen. Zudem verfügen wir über deutschsprechende, spanische Korrespondenzanwälte mit Büros in den jeweiligen Großstädten (z.B. Barcelona und Mallarco).
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