Bank muss Steuerfahndung Auskunft über alle Kunden erteilen

Da Finanzgericht Baden-Württemberg (Az.: 4 V 24/4) hat entschieden, dass die Steuerfahndung von Banken Auskunft über Inhaber von Telekom Bonus-Aktien verlangen darf. Die Besonderheit der Entscheidung liegt darin, dass die Steuerfahndung von der Bank verlangen darf, dass diese alle(!) Kunden benennt, welche Telekom Bonus-Aktien erhalten haben. Die Steuerfahndung muss also nicht einen konkreten Kunden benennen. Dies ist eine bahnbrechende Entscheidung im deutschen Steuerstrafrecht - zu Lasten des Bankgeheimnis. Empfänger von Telekom Bonus-Aktien sollten sich anwaltlich beraten lassen, da die Steuerfahdung nun bei allen Banken die Wertpapier-Depots einsehen wird.

Die Entscheidung ist deshalb so ungewöhnlich, weil Banken bisher nur dann (Einzel-)Auskunft erteilen mussten, wenn die Steuerfahndung gegen einen ganz bestimmten Steuerpflichtigen ermittelten. Pauschale Auskunftsverlangen (sogenannte \\\"Rasterfahndung\\\" oder \\\"Ermittlung ins Blaue hinein\\\") dahingehend, dass die Banken ihre gesamten Kundenlisten herausgeben, wurden bisher als unzulässig angesehen. Nach dieser Entscheidung werden die Steuerfahndungen nun bei allen deutschen Banken die Empfänger von Bonus-Aktien ermitteln und bei Verdacht entsprechenden Steuerstrafverfahren einleiten. Insbesondere Empfänger von Bonusaktien nach dem zweiten und dritten Börsengang der Telekom sollten sich sofort anwaltlich beraten lassen.

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

Suche