Bundesverfassungsgericht erklärt erneut Durchsuchungs- und Abhörmaßnahmen für unzulässig
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- Erstellt am Freitag, 21. Juli 2006 16:07
Nochmals hat das Bundesverfassungsgericht in einer Steuerstrafsache die Grundrechte der Steuerbürger gefestigt: Einem in Haft sitzenden Straftäter wurde vorgeworfen, dass er aus der Haft weiterhin an illegalen Geschäften beteiligt ist und diese steuere. Aus diesen illegalen Einkünften sollen EUR 2.850 an den Rechtsanwalt des Straftäters gezahlt worden sein. Das Amtsgericht ordnete wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und der Geldwäsche die Abhörung der Gespräche zwischen Rechtsanwalt und Straftäter an. Ferner wurde die Kanzlei des Rechtsanwalts durchsucht. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Maßnahmen nunmehr für unzulässig, da die Beschlüsse des Amtsgerichts nicht die Mindestanforderungen an die Darlegung der Tatvorwürfe genügten.
Angeblich soll eine Steuerhinterziehung vorgelegen haben, jedoch wurden in den Beschlüssen nicht einmal dargelegt, welche Steuerart betroffen sein soll und welche Hinterziehungshandlung genau vorgeworfen wird. Aufgrund der Schwere des Grundrechtseingriffs, den eine Durchsuchung/Abhörmaßnahme darstellt, müssen die Beschlüsse jedoch in dieser Hinsicht so genau wie möglich sein (*selbsterklärend*). Diesen Anforderungen wurden die Beschlüsse nicht annährend gerecht (BVerfG vom 4. Juli 2006 – 2 BvR 950/05 –).
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