BFH: Haftung von Ehegatten für die Steuerhinterziehung des anderen Ehegatten
- Details
- Erstellt am Montag, 10. Juli 2006 15:07
Herkömmlicherweise haftet jede natürliche Person nur für die Handlungen, welche sie selbst verantwortet hat. Dies heißt im Falle der Zusammenveranlagung, dass nur derjenige Ehegatte für unrichtige/unterlassene Angaben einzustehen hat, die er selbst gemacht hat. Der andere Ehegatte kann nicht für die Steuerhinterziehung seines Ehepartners verantwortlich gemacht werden. Diesem Grundsatz trägt das Instrument der Aufteilung der Gesamtschuld Rechnung. Dieses findet gerade in Fällen der Zusammenveranlagung bei Steuerhinterziehung Anwendung und verhindert, dass der *unschuldige* Ehepartner aufgrund des Gesamtbescheides für die Steuerverbindlichkeiten des anderen Ehegatten in Anspruch genommen werden kann. Nunmehr hat der BFH jedoch ausgesprochen, dass im Falle einer Aufteilung der Gesamtschuld es dem FA trotzdem möglich bleibt, einen gesonderten Haftungsbescheid gegenüber dem *unschuldigen* Ehegatten zu erlassen.
Im vorliegenden Fall hatte das FA bei einem Ehepaar die Aufteilung der Gesamtschuld vorgenommen und sodann den *unschuldigen* Ehepartner als Haftungschuldner in Anspruch genommen - also quasi durch die Hintertüre. Nach Ansicht des BFH war diese Vorgehensweise rechtens. Zwar gelte der Grundsatz, dass wer Schuldner sei, nicht gleichzeitig auch Haftender sein können. Durch die Aufteilung der Gesamtschuld sei der Ehegatte jedoch gerade aus seiner Position als Zahlungsverpflichteter herausgelöst worden und insoweit stelle sich diese Problematik also nicht. Die Aufteilung der Gesamtschuld, sei auch nicht als eine Art *Verfahrenshindernis* zu beurteilen. Die Aufteilung betreffe nur die Steuerschuld, sonstige Maßnahmen seien davon nicht betroffen. Soweit also die Voraussetzungen einer Haftung vorliegen, könne trotz Aufteilung ein entsprechender Bescheid erlassen werden. Ergänzt werden muss noch, dass der *unschuldige* Ehegatte nicht so ganz unschuldig war: das FG hatte festgestellt, dass dieser Beihilfe zu der Steuerhinterziehung geleistet hat (BFH v. 07.03.2006 - X R 8/05).
Steuerrecht "aus dem Leben"
Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.
Suche
Meistgelesen Beiträge
- Steuer-Symposium in Berlin: Die deutsche Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen
- BGH: 10jährige Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung auch "rückwirkend" anwendbar
- Steueroasen-CD: Deutschland bekommt nun doch die Daten
- Steuerfahndung NRW: 200 "Schweiz"-Selbstanzeigen im Monat
- Bankgeheimnis: Liechtenstein knickt ein
Die neuesten Beiträge
- Beschlagnahme von Steuer- und Geschäftsunterlagen
- Insolvenz der Baufirma: Vorschuss weg?
- Cum-Ex-Verfahren: Über 10 Jahre Haft
- GmbH: Gesellschafterverrechnungskonto als verdeckte Gewinnausschüttung
- Insolvenzhaftung des ehemaligen GmbH-Geschäftsführers
- Coronahilfen/Überbrückungshilfen und Subventionsbetrug
- Gesellschafter-Geschäftsführer und Sozialversicherung
- Verjährung im Steuer(straf)verfahren--Prüfungspflicht des Finanzgerichts
- BFH: Alte elektr. Kasse berechtigt nicht immer zur Schätzung
- Auskünfte über ausländische Konten verfassungsgemäß
- Keine vGA bei unklaren Einzahlungen des GmbH-Geschäftsführers
- Cum Ex erneut vor Verfassungsgericht
- NRW: Zentrale Steuerfahndungsbehörde nimmt Arbeit auf
- Internationales Steuerstrafrecht - Festschriftsbeitrag für Prof. Dr. Frotscher
- BGH: Vermögensabschöpfung auch bei verjährten Straftaten