BVerfG gegen vorschnelle Durchsuchungsmaßnahmen bei Steuerhinterziehung - Beratung durch Rechtsanwälte zahlte sich aus

Das Bundesverfassungsgericht (-BVerfG-) hat mit zwei kürzlich erlassenen Beschlüssen erneut den hohen Stellenwert des Schutzes der Privatsphäre bestätigt und entsprechenden Klagen von Rechtsanwälten stattgegeben. Die in der Praxis sehr oft anzutreffende vorschnelle richterliche Anordnung einer Durchsuchung bei einem Verdächtigen oder einem Dritten (zB Steuerberater) wurde von dem BVerfG ausdrücklich gerügt. In den beiden Entscheidungen ging es um Durchsuchungsmaßnahmen, die auf dem Verdacht einer Steuerhinterziehung basierten. In beiden Fällen waren jedoch die Verdachtsmomente dürftig und in der Durchsuchungsanordnung fanden sich nur sehr rudimentäre Angaben zu den angeblichen Taten. Das BVerfG erklärte beide Durchsuchungsanordnungen für rechtswidrig und rügte in deutlichen Worten den *laxen* Umgang der Strafverfolger/Steuerfahnder mit dem Grundrecht der Bürger auf Unverletzlichkeit seiner Wohnung. Ein Durchsuchungsbeschluß darf nicht ergehen, nur weil dies den Steuerfahnder aufwendige Ermittlungen erspart. Weiterhin müssen VOR einer Durchsuchung bereits hinreichende, stichhaltige Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten vorliegen. Eine Durchsuchung dient nicht dazu, diese Verdachtsmomente erst zu begründen: Ein Durchsuchung *ins Blaue hinein* ist unzulässig! Beide Entscheidungen wurden von den betreuenden Rechtsanwälten erkämpft, nachdem Amts- und Landgericht die Beschwerden gegen die Durchsuchungen jeweils abgelehnt hatten. Daran zeigt sich wieder, dass auch sich anwaltliche Beratung und Konsequenz auch in (angeblich) *hoffnungslosen* Fällen auszahlt. (BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2006, 2 BvR 950/05 und vom 3. Juli 2006, 2 BvR 2030/04)

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