BGH ändert seine Rechtsprechung zur Haftung von GmbH-Gesellschaftern und GmbH-Geschäftsführern

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 16.07.2007 (Az.: II ZR 3/04, *TRIHOTEL*) seine bisherige Rechtsprechung zur Haftung von GmbH-Gesellschaftern im Falle der Insolvenz der GmbH geändert. Die bisherige Rechtsprechung wurde unter dem Schlagwort *Existenzvernichtungshaftung* zusammengefassst. Nach diesem Konzept, welches sich nur mittelbar aus dem Gesetz ergab, konnten Gläubiger einer insolventen GmbH die Gesellschaft direkt in Anspruch nehmen, wenn Eingriffe der Gesellschafter in das Vermögen der GmbH zu deren Insolvenz führten und dadurch mittelbar die Gläubiger der GmbH geschädigt wurden.

Nunmehr hat der BGH dieses Konzept abgewandelt und stellt direkt darauf ab, ob der GmbH-Gesellschafter eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB vorgenommen hat. Diese Änderung hat zur Folge, dass die Gläubiger nun nicht mehr direkt gegen die Gesellschafter klagen können, sondern dass vielmehr die insolvente GmbH einen Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschafter hat. Somit wird nunmehr der Insolvenzverwalter gehalten sein, diese Ansprüche der GmbH gegen ihre Gesellschafter einzufordern/einzuklagen. Der Wechsel der BGH-Rechtsprechung führt zwar zu Erleichterung der Gesellschafter, da diese sich nicht mehr mit verschiedenen Klagen der diversen Gläubiger auseinandersetzen müssen. Auf der anderen Seite wird durch die Rechtsprechungsänderung der Kreis der potentiell Betroffenen erweitert, da nunmehr auch Helfer/Gehilfen in Anspruch genommen werden können - ua. der GmbH-Geschäftsführer!

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