Kontenabruf durch Finanzämter kann nur bedingt angefochten werden

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 25.04.2007 den Rechtsschutz von Steuerpflichtigen gegen Ermittlungsmaßnahmen der Finanzämter eingeschränkt. Konkret ging es um den sogenannten automatisierten Kontenabruf durch ein Finanzamt. Mit Hilfe des automatisierten Kontenabrufs kann das Finanzamt ermitteln, wo/ob und was für Konten der Steuerpflichtige bei Banken in Deutschland führt bzw. geführt hat. Der Kläger dieses Verfahrens hatten gegen einen ihn betreffenden Kontenabruf durch das Finanzamt Klage eingereicht. Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage jedoch als unzulässig zurück. Das FG vertrat die Auffassung, dass der Steuerpflichtig gegen den Kontenabruf nicht klagen dürfe, da der Kontenabruf ein Realakt ohne Rechtsfolgenregelung sei. Erst gegen die *2. Stufe*, nämlich das auf den Kontenabruf folgende Auskunftsersuchen bzw. die Verwertung der Erkenntnisse im Rahmen der Änderung von Einkommensteuerbescheiden, stellten angreifbare Verwaltungsakte dar. Die Entscheidung ist nicht überzeugend und verkennt die Schwere des Eingriffs in die Grundrechte des Betroffenen durch den Kontenabruf. Das Finanzgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.Anzumerken ist auch, dass die Entscheidung des FG vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über das Gesetz zum Kontenabruf ergangen ist.

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