Steuerstrafverteidigung: Verhalten bei Hausdurchsuchungen
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- Erstellt am Freitag, 15. Februar 2008 11:02
Die Durchführung von Hausdurchsuchung, erlaubt ab 06:00 bzw. 07:00 Uhr, ist bei der Steuerfahndung sehr beliebt. In erster Linie soll die Hausdurchsuchung natürlich dem Auffinden von Beweismitteln dienen (Kontoauszüger, etc.). Gerne nutzt die Steuerfahndung jedoch den *Überrumpelungseffekt* aus und versucht den verwirrten, oftmals im Schlafanzug angetroffenen, Beschuldigten zu unbedachten Äußerungen oder Schuldeingeständnissen zu verleiten. Das Hauptargument der Steuerfahndung gegenüber dem Beschuldigten ist dabei oft, dass die Steuerhinterziehung ohnehin vollständig aufgeklärt sei, ein sofortiges volles Geständnis dem Beschuldigten allerdings strafmildernd angerechnet würde. Zeigt sich der Beschuldigte nicht sofort hierzu bereit, wird die *Peitsche* ausgepackt und z.B. angedroht, dass man nicht nur sämtliche Unterlagen, sondern auch sämtliche Wertgegenstände (Stichwort: Sicherungsarrest) des Beschuldigten mitnehmen werde. Während dieses Gespräch mit dem Beschuldigten abläuft, zeigen sich die anderen Steuerfahndungsbeamten bei der Durchsuchung der Wohnung/Hauses als nicht gerade ziemperlich: Da wird auch schon einmal das Schlaf- und/oder Kinderzimmer gründlich nach versteckten Unterlagen durchsucht. In dieser Situation fällt es dem Beschuldigten natürlich schwer einen kühlen Kopf zu bewahren. Ausreichend ist es jedoch, wenn er zwei Dinge im Kopf hat: Keine Aussage bevor nicht ein Rechtsanwalt vor Ort ist! Da es sich um eine angebliche Steuerhinterziehung handelt, sollte daher sofort ein auf das Steuerstrafrecht spezialisierter Fachanwalt für Steuerrecht herbeigerufen werden. Der Beschuldigte hat ein Recht darauf auch während der Durchsuchung zu telefonieren, um einen Rechtsanwalt herbeizurufen.
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