Geheime Datensammlung durch Steuerbehörden zulässig!
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- Erstellt am Montag, 31. März 2008 15:03
Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.03.2008 entschieden, dass die Steuerbehörden im In- und Ausland Wirtschafts- und Steuerdaten sammeln und Datenbanken erstellen dürfen, aus denen sich die ausländischen wirtschaftlichen Tätigkeiten deutscher Steuerpflichtiger ersehen lassen (BVerfG, Az.: 1 BvR 2388/03). Der betroffene deutsche Steuerpflichtige hatkein Recht auf Auskunft gegenüber den Steuerbehörden, welche Daten diese über ihn in diesen Datenbanken gespeichert haben!
Im konkreten Fall ging es um die *Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen* (-IZA-), welche zum Bundeszentralamt für Steuern (BfS)gehört. Der Datenbestand des Bundesamtes setzt sich zusammen aus Meldungen des Steuerpflichtigen selbst, aus Mitteilungen deutscher und ausländischer Finanzbehörden und aus Informationen, die aus allgemein zugänglichen Quellen (z.B. Handelsregister, Nachschlagewerke) entnommen werden. Die Daten werden bei Bedarf an inländische Finanzbehörden übermittelt. Die IzA hatte in dem hier entschiedenen Fall Unterlagen/Daten im Umfang von etwa 13 Aktenordner über direkte oder indirekte Beteiligung des Steuerpflichtigen an ausländischen Gesellschaften gesammelt. Der Steuerpflichtige klagte unter Berufung auf eine Bestimmung im Bundesdatenschutzgesetz auf Auskunft über diese Daten, da er u.a. befürchtete, dass die Daten teilweise unvollständig, veraltet oder falsch sind. Nachdem der Steuerpflichtige vor allen Gericht mit seiner Klage gescheitert war, wandte er sich an das Bundesverfassungsgericht. Das Bundesverfassungsgericht sah durch die Datensammlung zwar die das Grundrecht des Steuerpflichtigen auf informationelle Selbstbestimmung als verletzt an, jedoch hielt es den Eingriff für gerechtfertigt. Die Verweigerung der Auskunft sah es (als noch) durch § 19 Abs. 4 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz als gerechtigfertigt an. Gemäß dieser Vorschrift darf eine Auskunftserteilung unterbleiben, soweit die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde.
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