BMF: Geändertes Steuerrecht bei *Lichtenstein-Stiftungen*

Das Bundesfinanzministerium (-BMF-) hat in einem Schreiben vom 14. Mai 2008 (IV B 4 - S 1361/07/0001) an alle untergeordneten Stellen mitgeteilt, dass bis auf weiteres die steuerliche Vorschriften betreffend sogenannter (ausländischer) Familienstiftungen (§ 15 Aussensteuergesetz) nur noch einschränkend angewandt werden.

Das Schreiben des BMF geht zurück auf eine förmliche Rüge der Europäischen Kommission, dass die bisherige Regelung des § 15 AStG gegen EU-Recht verstößt. Obwohl Lichtenstein nicht Mitglied der EU ist, sondern *nur* Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (-EWR-), profitieren Stiftungen nach lichtensteinischem Recht auch von dieser Neuregelung.

Nach dem bisherigen Wortlaut des § 15 AStG werden die Ertäge von ausländischen Familienstiftungen dem oder den Stiftern anteilig zugerechnet. Familienstiftungen sind nach § 15 Abs. 2 AStG solche Stiftungen, bei denen der Stifter oder nahe Angehörige zu mehr als der Hälfte begünstigt sind. Gemäß dem neuen BMF-Schreiben ist eine Zurechnung dann nicht mehr vorzunehmen, wenn der Stifter unwiderruflich sein Vermögen auf die Stiftung übertragen hat und weder rechtlich noch tatsächlich eine Verfügungsbefugnis über das Vermögen hat.

Das BMF-Schreiben hat zur Folge, dass in solchen tatsächlichen *Entäußerungsfällen* *nur* noch Schenkungsteuer für die Hingabe des privaten Vermögens durch den Stifter anfällt. Die laufenden Erträge muss die Stiftung selber versteuern. Allerdings führt dies auch dazu, dass jede Vermögensauskehrung der Stiftung an den Stifter oder an andere Personen als steuerpflichtige Schenkung anzusehen ist.

Potentiell von dieser Regelung Betroffene sollten sichsteuerfachanwaltlichen Rat einholen, um persönliche Chancen und Risiken der Neuregelung beurteilen zu können.

Die Neuregelung durch das BMF lautet wie folgt:

*Hat eine Familienstiftung Geschäftsleitung und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (zu den Staaten des EWR gehören neben den Mitgliedstaaten der EU Island, Norwegen und Liechtenstein), ist von der anteiligen Zurechnung ihres Einkommens an den unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter bzw. die unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugs- oder anfallsberechtigt sind, abzusehen, soweit nachgewiesen wird, dass das Stiftungsvermögen unwiderruflich auf die Stiftung übertragen und der Verfügungsmacht den in § 15 Abs. 2 und 3 AStG genannten Personen rechtlich und tatsächlich entzogen ist. Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen Mitgliedstaat auf Grund der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19.12.1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. EG 1977 Nr. L 336 S. 15), die zuletzt durch Richtlinie 2006/98/EWG des Rates vom 20.11.2006 (ABl. EU 2006 Nr. L 363 S. 129) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung, Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen (Hierzu Hinweis auf das BMF-Schreiben zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch vom 25.1.2006, BStBl 2006 I S. 26 = SIS 06 12 69).*

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