Liechtensteinprozesse: Selbstanzeige noch möglich!?

Im Zusammenhang mit den Liechtensteinprozessen (Stichwort: Postchef Zumwinkel) bzw. den liechtensteinischen Stiftungen und damit zusammenhängenden Steuerhinterziehungen (Steuerstraftat nach § 370 AO) wird in Fachkreisen derzeit diskutiert, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige nach §371 AO noch möglich ist. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist eine Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt, dass in der Vergangheit bestimmte Steuern hinterzogen worden sind. Der Steuerhinterzieher hat diese Erklärung selbst abzugeben, in Ausnahmefällen kann er die Erklärung mit Wirkung für sich und für andere Mittäter an der Steuerhinterziehung abgeben.

Die Abgabe einer strafbefreiende Selbstanzeige ist jedoch nur solange möglich, wie die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt ist. § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO legt fest, wann eine Steuterhinterziehung als entdeckt gilt.

Im Fall der Stiftungen in Liechtenstein, die durch die gestohlenen und dann vom BND aufgekauften Bankdaten *aufgeflogen* sind, stellt sich nur die Frage, ob wirklich von einer Entdeckung ausgegangen werden kann, da der Datenklau und der Ankauf der geklauten Daten durch den BND rechtsstaatliche sehr bedenklich ist. Geht man davon aus, dass der Ankauf der Daten und die Verwendung der Daten durch den BND unrechtmäßig war, so wären die durch die Auswertung der Daten gewonnenen Erkenntnisse der Steuerfahndung ebenfalls unrechtmäßig. *Unrechtmäßige* Erkenntnisse können jedoch keine Tatentdeckung im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift darstellen. Aus diesem Grund könnte es also selbst zum derzeitigen Zeitpunkt noch möglich sein, eine strafbefreiende Selbstanzeige abzugeben, wenn man den Verdacht hat, dass man unter den 600 Personen ist, deren Daten auf der gekauften CD enthalten sind.

Für eine genauere Abwägung der Chancen und Riskien sollte man einen Fachanwalt für Steuerrecht konsultieren.

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