*Steuergeheimnis*: Finanzamt muss Korruptionsverdacht an Staatsanwaltschaft melden

Die Finanzbehörden sind aufgrund spezieller gesetzlicher Vorschriften verpflichtet erlangte Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörde weiterzuleiten, ohne vorher selbst zu prüfen, ob tatsächlich eine strafbare bzw. noch verfolgbare Straftat vorliegt. Das Vorliegen eines *Verdachts* ist ausreichend, um die Finanzbehörde zu einer Weiterleitung zu verpflichten - so die Ansicht des Bundesfinanzhof in einem Beschluss vom 14.07.2008.

Wie geben nachfolgend die Leitsätze des Urteils in sprachlich leicht veränderter Form wieder:

1.
Begründen Tatsachen den Verdacht einer Tat, die den Straftatbestand der Korruption erfüllt, so ist die Finanzbehörde ohne eigene Prüfung, ob eine strafrechtliche Verurteilung in Betracht kommt, verpflichtet, die erlangten Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten.
Das Recht auf *informationelle Selbstbestimmung* und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten es nicht, dass das FA vor der Übermittlung der den Tatverdacht begründenden Tatsachen prüft, ob hinsichtlich der festgestellten Zuwendungen Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist oder Verwertungs- bzw. Verwendungsverbote vorliegen.

2.
Ein Verdacht i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 3 EStG, der die Information der Strafverfolgungsbehörden gebietet, besteht, wenn ein Anfangsverdacht im Sinne des Strafrechts gegeben ist. Es müssen also zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Tat nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 1 EStG vorliegen.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung muss also abgewogen werden, welche Informationen dem Finanzamt, unter Inkaufnahme der steuerlichen Folgen, nicht offenbart werden, wenn die Preisgabe der Information zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen kann.

BFH-Beschluss vom 14.7.2008, VII B 92/08

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