730.000 DM unter dem Kopfkissen

In einer erst jetzt zur Veröffentlichung frei gegebenen Entscheidung aus dem Jahre 2007 hat sich das Finanzgericht Düsseldorf mit der Frage auseinandergesetzt, ob es glaubhaft ist, wenn ein Steuerpflichtiger behauptet, er habe ca. 730.000 DM in bar zu Hause aufbewahrt - und nicht zinsbringend angelegt.

Der Steuerpflichtige hatte innerhalb von 13 Monaten ca. 730.000 DM in bar von seinem Konto abgehoben. Auf Nachfrage (2,5 Jahre nach den Abhebungen) des Finanzamtes erklärt er, er habe die Geldbeträge in den vergangenen 2,5 Jahren nicht angelegt, sondern zu Hause aufbewahrt und teilweise/ganz für private Zwecke (u.a. Auslandsreisen) verbraucht. Belege, anhand derer sich diese Ausgaben hätten nachvollziehen lassen können, konnte der Steuerpflichtige nicht vorlegen. 

Das Finanzamt hielt die Auskunft des Steuerpflichtigen für nicht glaubhaft und ging davon aus, dass der Steuerpflichtige den Geldbetrag gewinnbringend angelegt hat. Es schätzte daher pro Jahr einen Ertrag von 5% des Geldbetrages als Einkünfte aus Kapitalvermögen hinzu.

Das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Finanzamt Recht, es reduzierte jedoch die Ertragshöhe auf 3% p.a. des Geldbetrages. Interessant an der Entscheidung des Finanzgerichts ist der Umstand, dass das Finanzgericht esnicht von vornherein für unglaubhaft hält einen derart hohen Betrag in bar über längere Zeit zu Hause aufzubewahren. Dies sei zwar unwirtschaftlich, jedoch nicht von vornherein ausserhalb jeglicher Lebenswirklichkeit.Allerdings kommt es bei der Beurteilung eines solchen Sachverhalts auf die jeweiligen persönlichen Umstände des jeweiligen Steuerpflichtigen an. So entspricht es bei einem geschäfts- und *börsen*erfahrenen Steuerpflichtigen eher der Lebenserfahrung, eine Wiederanlage eines solchen Geldbetrages zu vermuten. Ergeben sich zusätzlich noch andere *Ungereimtheiten* (z.B. kein Tresor im Haus vorhanden), die nicht durch den Steuerpflichtigen ausgeräumt werden können, so eröffnet sich hierdurch die Möglichkeit des Finanzamtes, von einer Schätzung Gebrauch zu machen.

Noch bedeutender für den Steuerpflichtigen ist in diesem Zusammenhang die Folgefrage nach den steuerstrafrechtlichen Konsequenzen dieses Urteils. Hier zahlt sich dann eine gute rechtsanwaltliche Beratung im Vorfeld eines solchen Prozesses aus.....

Urteil vom 07.09.2007,Geschäftsnummer: 9 K 3577/05 E,F

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